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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 177 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 177 Rekapitalisierung
§ 177 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Abwicklungsfonds kann sich an der Rekapitalisierung eines Versicherungsunternehmens im geordneten Abwicklungsmanagement oder im Rahmen einer Übertragung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 an der Rekapitalisierung eines Brückenunternehmens oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. 2Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel dieser Unternehmen erwerben. 3Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann sich der Abwicklungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.
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Zitierungen von § 177 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 177 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 174 VSAG Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
... von Versicherungsbeständen nach § 176, 3. Bereitstellung von Kapital nach § 177 , 4. Besicherung von Vermögenswerten nach § 178, 5. Erwerb von ... bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf 1. Rekapitalisierungen nach § 177 über a) die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen einer ... c) sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach § 177 Absatz 1 dienen; 2. Besicherungen nach § 178 über a) die Art der ...
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