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§ 17 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 17 Inhalt und Form der Nachweise



(1) Nachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,

2.
das Datum der Ausstellung,

3.
eine Nachweisnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus

a)
der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und

b)
einer Nummer, die von der ausstellenden Schnittstelle einmalig zu vergeben ist,

4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist,

5.
die Menge und die Art des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht,

6.
die folgenden Bestätigungen:

a)
die Bestätigung, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) gefordert sind,

b)
die Bestätigung des Energiegehalts der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Megajoule,

c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, deren Berechnung nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 erfolgt,

d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach Teil A Nummer 2 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 verwendet worden ist, und

e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung und Lieferung verursacht worden sind, den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Wert der Treibhausgaseinsparungen unterschreiten würde,

7.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs weitergegeben werden,

8.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 18 Absatz 5,

9.
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,

10.
ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die Bestätigung, dass die der letzten Schnittstelle vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,

11.
Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und

12.
die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.

(2) 1Nachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle vorgelegt werden. 2Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.





 

Frühere Fassungen von § 17 37. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 37. BImSchV Anerkannte Nachweise (vom 07.06.2026)
... 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und 2. Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass ...
§ 18 37. BImSchV Dokumentation der Lieferung in Massenbilanzsystemen (vom 07.06.2026)
... Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich der Angaben zum Nachweis nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 sowie b) den Ort und das Datum, an dem sie die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen ...
§ 23 37. BImSchV Unwirksamkeit von Nachweisen (vom 07.06.2026)
... sind, 2. sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten, 3. sie gefälscht sind oder 4. sie eine unrichtige ...
§ 25 37. BImSchV Ausstellung von Zertifikaten (vom 07.06.2026)
...  a) bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen, b) alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt ...
§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (vom 07.06.2026)
...  3. Daten nach § 26 zu den Zertifikaten der Schnittstellen, 4. Daten nach § 17 zu den Nachweisen nach § 16, 5. Daten zu den Nachweisen nach § 21,  ...
§ 51 37. BImSchV Muster und Vordrucke
... und Berichte nach den §§ 39 und 40, 3. für die Nachweise nach § 17 und 4. für die Teilnachweise nach § 22. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und 2. Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass ... die Angabe „Schriftform" durch die Angabe „Textform" ersetzt. 13. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 18 Absatz 5 ... sind, 2. sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten, 3. sie gefälscht sind oder 4. sie eine unrichtige ... a) bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen, b) alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt ...