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§ 16c - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Geltung ab 22.03.1974; FNA: 2129-8 Umweltschutz
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§ 16c Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben



(1) 1Die §§ 10 und 23b sind bei der Genehmigung von einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen ist. 2Einwendungen und Stellungnahmen können anstelle der elektronischen Eingabe auch bei der zuständigen Behörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. 3In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf das elektronisch durchzuführende Verfahren nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen. 4Die Verpflichtung der zuständigen Behörde, das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, bleibt unberührt.

(2) § 8a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 besteht.




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Frühere Fassungen von § 16c BImSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2026Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16c BImSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16c BImSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Artikel 2 WasserstoffBGEG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt: „ § 16c Sondervorschriften für Wasserinfrastrukturvorhaben". 2. Nach § 16b wird ... für Wasserinfrastrukturvorhaben". 2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt: „§ 16c Sondervorschriften für ... 2. Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt: „ § 16c Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben (1) Die §§ 10 ...