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§ 17 - Bundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.
- § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
- 2.
- § 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
- 3.
- § 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt,
- 3.
- § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
- 4.
- (weggefallen)
- 5.
- 1§ 16 Abs. 2 Nr. 2 die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war, wenn er im Wahlgebiet nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden ist. 2Satz 1 gilt auch für Seeleute sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. 3Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluss daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.
- § 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
- 2.
- § 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
- 3.
- § 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern G. v. 3. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 m.W.v. 10. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 17 BWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.07.2026 | Artikel 9 Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 |
| aktuell vorher | 18.05.2013 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255 |
| aktuell | vor 18.05.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 BWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 BWO Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag (vom 18.09.2024)
... Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen ...
Anlage 2 BWO (zu § 18 Absatz 4) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes) *) (vom 10.07.2026)
... von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17
Absatz 2 Nummer 5 Bundeswahlordnung.
? Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder ...
Zitat in folgenden Normen
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Anhang 1 13. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 42
... von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17
Absatz 2 Nummer 5 Bundeswahlordnung.
? Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Anhang 3 10. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe c
... Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17 Absatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung (BWO). Von Seeleuten, die auf einem Schiff ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... Wahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen ...
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Artikel 9 BürokAbBMIG Änderung der Bundeswahlordnung
... wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind." 6. In § 17 Absatz 2 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 werden nach den Wörtern „zuletzt gemeldet ...
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