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§ 17 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
3 frühere Fassungen | wird in 33 Vorschriften zitiert
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
3 frühere Fassungen | wird in 33 Vorschriften zitiert
§ 17 Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mitgeteilt werden.
(2) Ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Eigner des Fahrzeugs, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt jeweils eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
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Zitierungen von § 17 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand ... einer Zweitschrift oder Ab- schrift der Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 17 BinSchUO 7 28 2134 Bescheinigung einer wiederkehrenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand ... einer Zweitschrift oder Ab- schrift der Fahrtauglichkeitsbescheinigung § 17 BinSchUO 7 28 2134 Bescheinigung einer wiederkehrenden oder ...
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