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§ 17 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 17 Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011



(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass offene Packungen mit Obst oder Gemüse, die in Abwesenheit des Endverbrauchers verpackt worden sind und deren Inhalt verändert werden kann, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind.

(2) Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder neben der Verpackung anzugeben und mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu kennzeichnen.

(3) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Obst und Gemüse nach Absatz 1 nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach § 9, § 29 Absatz 3 oder § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.

(4) Für Obst und Gemüse nach Absatz 1 gelten § 26, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 5, § 38 Absatz 1, § 38 Absatz 2, § 38 Absatz 6, § 38 Absatz 8 und die §§ 40, 41 und 42 entsprechend.

(5) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss abweichend von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass Obst und Gemüse nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und des § 22 Absatz 1 gekennzeichnet sind.

 
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Zitierungen von § 17 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 FPackV Ordnungswidrigkeiten
... Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst und Gemüse gekennzeichnet ist, 2. ... sicherstellt, dass dort genanntes Obst und Gemüse gekennzeichnet ist, 2. entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst oder Gemüse in den Verkehr gebracht wird, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne ... (ausgenom- men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
...  Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne  ... (ausgenom- men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 ... betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, den §§ 17 , 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung Kontrolle betrieblicher ... betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vor- verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. ... Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5 , § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
...  Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne  ... (ausgenom- men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 ... betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, den §§ 17 , 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs- verordnung Kontrolle betrieblicher ... betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vor- verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. ... Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5 , § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 ...