- 1.
- In der Gliederung wird nach der Angabe „4.4" die Angabe „4.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760" eingefügt.
- 2.
- In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.2.8 wie folgt gefasst:
- 3.
- In der Tabelle werden die Ziffern 4.1.5.2.1 und 4.1.5.2.2 wie folgt gefasst:
- 4.
- In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.1.4 wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro
|
„4.1.7.1.4 | Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Vertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen oder Anteil- klassen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Ab- satz 4 Satz 1 | 280".
|
- 5.
- In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.2.1 wie folgt gefasst:
- 6.
- In der Tabelle werden nach der Ziffer „4.4.3" die folgenden Ziffern eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro
|
„4.5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760 |
|
4.5.1 | Genehmigung zur Verwaltung eines europäischen langfristigen In- vestmentfonds (ELTIF) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760 | 7.235
|
4.5.2 | Prüfung der Anzeige nach Art. 31 der Verordnung (EU) 2015/760 | 1.610
|
4.5.3 | Untersagung des Vertriebs nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760 | 1.000 bis 15.000".
|
- 1.
- In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Datenträger" ein Komma und die Wörter „welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt," eingefügt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „wobei die den Anlegern entsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger, welcher den Anforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt werden." ersetzt.
-
„(14) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF im Falle der Nutzung eines organisierten Wertpapier-Darlehenssystems gemäß
§ 202 des Kapitalanlagegesetzbuches von Absatz 7 Satz 1 Nummer 5, 6 und 10 sowie Absatz 9 abweichen, wenn die Wahrung der Interessen der Anleger mittels einer entsprechenden Anwendung der Vorgaben durch das System gewährleistet ist."
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall" gestrichen.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Prüfungsbericht ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen. Eine Kopie des unterzeichneten Exemplars, die insbesondere keine weiteren Zusätze wie etwa die Lesbarkeit erschwerende Wasserzeichen oder ähnliches enthalten darf, ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren* zu übermitteln. Berichte über die Prüfung von Spezial-AIF sind der Bundesanstalt nur einzureichen, wenn diese das verlangt.
---
- *
- Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.mvp.bafin.de/MvpPortalWeb/app/login.html".
- 3.
- Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach der Verordnung (EU) 2020/852
Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Transparenzanforderungen
- 1.
- nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, und
- 2.
- nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13),
zu beurteilen."
- 4.
- § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. Auf die intern verwaltete Investmentgesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die §§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investmentgesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewesens § 11 anzuwenden. In Bezug auf die für den Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentbetriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entsprechend anzuwenden. In Bezug auf die dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände und Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die §§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden."
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Verordnung zur Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
V. v. 28.07.2022 BAnz AT 29.07.2022 V2
Artikel 1 KAVerOVÄndV ... und -Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2 Satz 1 ...
V. v. 06.12.2021 BGBl. I S. 5187