Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

§ 17 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
|

§ 17 Prüfungsbereich „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung"



(1) Im Prüfungsbereich „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Maßnahmen beruflichen Handelns im Zusammenwirken ökonomischer, ökologischer und sozialer Ziele zu beurteilen,

2.
Anforderungen der beruflichen Tätigkeit und daraus resultierende persönliche Belastungen sowie das Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation darzustellen,

3.
die Bedeutung von Lebensräumen und der Artenvielfalt für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie den Einfluss der Landbewirtschaftung auf Ökosysteme zu erläutern,

4.
Kommunikationsregeln für situationsgerechte, adressatengerechte und lösungsorientierte betriebliche Dialoge darzustellen,

5.
Arten von Diskriminierung darzustellen und gleichberechtigtes Miteinander im betrieblichen Kontext zu erläutern,

6.
Vermarktungswege und Maßnahmen zur Vermarktung sowie betriebliche Einkommensalternativen aufzuzeigen und

7.
digitale Kommunikationswege unter Beachtung des Datenschutzes und der Datensicherheit aufzuzeigen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 17 LwAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 LwAusbV Evaluation
... „Berufliches Selbst- und Rollenverständnis, Kommunikation und Vermarktung" des § 17 Absatz 2 wird vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens ...