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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027
§ 16 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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§ 16 Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen"
(1) Im Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau und zur Nutztierhaltung planen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufbau und Ansprüche von Nutzpflanzen zu erläutern,
- 2.
- Fruchtfolgen unter Berücksichtigung von Standorteigenschaften zu planen,
- 3.
- Vor- und Nachteile unterschiedlicher Bewirtschaftungsformen abzuwägen,
- 4.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenqualität darzustellen,
- 5.
- die Vorbereitung von Böden für den Anbau von Nutzpflanzen sowie für deren Aussaat oder Pflanzung darzustellen,
- 6.
- die Durchführung bedarfsgerechter Pflege- und Düngemaßnahmen zu erläutern,
- 7.
- Maßnahmen zum Pflanzenschutz zu erläutern,
- 8.
- Maßnahmen zur Ernte von Nutzpflanzen darzustellen,
- 9.
- Anatomie und Physiologie sowie arttypisches Verhalten von Nutztieren zu erläutern,
- 10.
- Maßnahmen zur Hygiene darzustellen,
- 11.
- Krankheiten von Nutztieren zu erkennen und das Ergreifen von Maßnahmen darzustellen,
- 12.
- Futterrationen zu berechnen und Stoffkreisläufe zu beschreiben,
- 13.
- Maßnahmen zur Erzeugung von Nutztieren und tierischen Produkten darzustellen,
- 14.
- Daten für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen zu prüfen und zu nutzen,
- 15.
- tierbezogene Daten zu prüfen, zu nutzen und zu dokumentieren,
- 16.
- Maßnahmen zur Pflege, Inspektion und Wartung von Geräten, Maschinen und Betriebseinrichtungen darzustellen,
- 17.
- die Lagerung und den Transport von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen darzustellen,
- 18.
- Arbeitsabläufe und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und die Einhaltung rechtlicher Regelungen zu erläutern,
- 19.
- Leistungen und Kosten zu bewerten und
- 20.
- die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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