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§ 17 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)

V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 25.03.2023; FNA: 2030-8-4-3 Beamte
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§ 17 Verlängerung des Aufstiegsverfahrens



(1) 1Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. 2§ 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.

(2) 1Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die zuständige Dienstbehörde. 2Betrifft die Verlängerung das Masterstudium, so entscheidet die zuständige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München.





 

Frühere Fassungen von § 17 MVITAufstV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2026Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.