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Abschnitt 4 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)
V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 25.03.2023; FNA: 2030-8-4-3 Beamte
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Geltung ab 25.03.2023; FNA: 2030-8-4-3 Beamte
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Abschnitt 4 Abschluss des Aufstiegsverfahrens
§ 17 Verlängerung des Aufstiegsverfahrens
§ 17 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. 2§ 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.
(2) 1Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die zuständige Dienstbehörde. 2Betrifft die Verlängerung das Masterstudium, so entscheidet die zuständige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115 m.W.v. 17. März 2026
§ 18 Erwerb der Laufbahnbefähigung
(1) Beamtinnen und Beamte, die das Masterstudium mit den Pflichtmodulen der Vertiefungsrichtung Informationstechnik erfolgreich abgeschlossen und sich in der berufspraktischen Einführung bewährt haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
(2) Beamtinnen und Beamte, die das Masterstudium mit den Pflichtmodulen der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht erfolgreich abgeschlossen und sich in der berufspraktischen Einführung bewährt haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
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