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§ 17 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 17 Vorschüsse



(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Vorschüsse gewähren.

(2) 1Ein Vorschuss ist so hoch wie die voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während eines Viermonatszeitraums. 2Der Viermonatszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der Vorschuss beantragt wird. 3Ein Vorschuss wird nur gewährt, sofern er mindestens 25.000 Euro beträgt. 4Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschüsse darf 75 Prozent des genehmigten Beihilfebetrags für das operationelle Programm nicht überschreiten.

(3) 1Ein Antrag auf Vorschuss kann jeweils im Januar, Mai und September eingereicht werden. 2Einem Antrag auf Vorschuss sind Nachweise beizufügen über

1.
die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds und

2.
die tatsächliche Ausgabe der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie bereits gewährter Vorschüsse.

(4) 1Die Auszahlung eines Vorschusses erfolgt nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des Vorschusses. 2Die Landesstellen geben die geleisteten Sicherheiten während des laufenden Programmjahres in Höhe von bis zu 75 Prozent der gezahlten Vorschüsse frei, sofern die Vorschussempfänger entsprechende Belege wie Rechnungen und Zahlungsbelege vorlegen.

(5) 1Bei Nichtbeachtung des operationellen Programms oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach § 15 Absatz 2, 3 und 5 behalten die Landesstellen die Sicherheit unbeschadet weiterer Verwaltungssanktionen nach Abschnitt 7 ein. 2Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten nach Abschnitt 5 können die Landesstellen die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.

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