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Abschnitt 4 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Abschnitt 4 Operationelle Programme und Beihilfe

§ 11 Beantragung eines operationellen Programms



(1) 1Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, der Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. 2Die Landesstelle kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, verlängern.

(2) Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:

1.
der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde,

2.
eine Beschreibung der Ausgangssituation,

3.
die Zielsetzungen des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Strategieplans beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt,

4.
messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern,

4a.
die vorgeschlagenen Maßnahmen,

5.
die Laufzeit des Programms,

6.
die finanziellen Aspekte, insbesondere die Berechnungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge,

7.
das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds,

8.
die erforderlichen Angaben zur Begründung gestaffelter Beitragshöhen,

9.
für jedes Durchführungsjahr des Programms den Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben,

10.
die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, dass sie einhalten wird die Bestimmungen

a)
der Verordnung (EU) 2021/2115,

b)
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3) geändert worden ist,

c)
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist,

d)
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

e)
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission und

f)
der vorliegenden Verordnung, und

11.
die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen beantragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommen.

(3) 1In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. 2Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen.

(5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.




§ 12 Genehmigung eines operationellen Programms



(1) 1Die Landesstelle soll über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage entscheiden. 2Die Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist. 3Ein operationelles Programm kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es voneinander unabhängige Elemente enthält.

(2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms hat die Landesstelle insbesondere mit Kontrollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der im operationellen Programm angegebenen Ziele plausibel sind, zu überprüfen.

(3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen genehmigt werden.

(4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmigung eines operationellen Programms festzulegen, ob Investitionen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen.

(5) 1Mit der Genehmigung eines operationellen Programms kann die zuständige Behörde für eine bestimmte Investition, soweit diese in Tranchen zu finanzieren ist, auf Antrag der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zusätzlich genehmigen, dass nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) die Investition auf ein nachfolgendes operationelles Programm - vorbehaltlich dessen Genehmigung - übertragen wird. 2Die Genehmigung nach Satz 1 ist mit der Auflage zu versehen, dass die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Investition im Antrag für das nachfolgende operationelle Programm zu berücksichtigen hat.




§ 13 Durchführungszeitraum eines operationellen Programms



(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.

(2) 1Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres. 2Liegt ein Fall des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 vor, so darf die Durchführung eines operationellen Programms, für das die Genehmigung nach dem 15. Dezember und vor dem 15. Dezember des folgenden Jahres erteilt wird, ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage des operationellen Programms beginnen.




§ 14 Änderungen eines operationellen Programms



(1) 1Anträge auf Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchstens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt werden. 2Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1 sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen. 3Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 4Bei Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen *) darf der Betriebsfonds um höchstens 100 Prozent angehoben werden. 5§ 12 Absatz 2 gilt für Änderungsanträge entsprechend.

(2) 1Von einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden:

1.
das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2.
die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, sofern es sich nicht um inhaltliche Änderungen der Maßnahmen handelt,

3.
den Betriebsfonds um höchstens 40 Prozent zu unterschreiten.

2In besonderen Fällen kann die Landesstelle abweichend von Satz 1 Nummer 3 genehmigen, dass der Betriebsfonds um mehr als 40 Prozent unterschritten werden darf.

(3) 1Anträge auf Änderungen eines operationellen Programms für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen. 2Zur Vermeidung unbilliger Härte kann die Frist nach Satz 1 bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres verlängert werden.

(4) Die Landesstelle entscheidet über die in Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a V. v. 11. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 182) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 15 Beihilfeantrag



(1) Eine finanzielle Unterstützung durch die Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.

(2) 1Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. Februar des auf das Durchführungsjahr folgenden Jahres schriftlich oder elektronisch bei der Landesstelle einzureichen. 2Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Landesstelle nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Beihilfeanträge annehmen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden.

(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Zusicherungen und Angaben beizufügen:

1.
Name und Vorname oder Name des Unternehmens,

2.
Belege über die beantragte Höhe der Beihilfe,

3.
Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung im Referenzzeitraum,

4.
Belege über die finanziellen Beiträge der Mitglieder und der anerkannten Erzeugerorganisation,

5.
Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben,

6.
Belege über die Ausgaben und den Anteil des Betriebsfonds für die Interventionskategorie Krisenprävention und Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/2115, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen,

7.
Belege über die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 7 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115,

8.
eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, dass sie keine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 im Sektor Obst und Gemüse förderfähig sind,

9.
Belege über die Durchführung der betreffenden Maßnahme im Fall des Antrags auf Zahlung von Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115,

10.
die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben und

11.
die Namen und Anschriften aller Mitglieder der anerkannten Erzeugerorganisation des Jahres, das dem Beihilfejahr vorangeht, und im Fall von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 7 Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes sowie die Betriebsnummer der anerkannten Erzeugerorganisation.

(4) Ein Beihilfeantrag kann sich auf geplante, noch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass

1.
die Ausgaben Vorhaben betreffen, die

a)
aus Gründen, die nicht von der anerkannten Erzeugerorganisation zu vertreten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten und

b)
bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können, sowie

2.
ein entsprechender Beitrag der anerkannten Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.

(5) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann einen Beihilfeantrag nach Absatz 2 im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder nur dann einreichen, wenn

1.
es sich bei diesen Mitgliedern um anerkannte Erzeugerorganisationen handelt, die in demselben Mitgliedstaat anerkannt sind, der die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt hat,

2.
die Belege, Zusicherungen und Angaben nach Absatz 4 für jedes Mitglied vorgelegt werden und

3.
die anerkannten Erzeugerorganisationen die Endbegünstigten der Beihilfe sind.

(6) 1Eine anerkannte Erzeugerorganisation kann eine Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen beantragen, die auf der Ebene der anerkannten Erzeugerorganisationen in Deutschland durchgeführt werden und wenn die Erzeugerorganisation in Deutschland anerkannt ist. 2Handelt es sich bei der anerkannten Erzeugerorganisation um Mitglieder einer mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ihren Sitz nicht in Deutschland hat, hat sie dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags zu übermitteln.

(7) Eine mitgliedstaatenübergreifende anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann eine Beihilfe nach dieser Verordnung nur für Maßnahmen beantragen, die in Deutschland durchgeführt werden und wenn die Vereinigung ihren Sitz in Deutschland hat.




§ 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe



(1) 1Die Landesstelle soll über die Obergrenze der Beihilfe bis zum 15. Dezember des Jahres, das dem Durchführungsjahr vorangeht, entscheiden. 2Die Landesstelle soll über die grundsätzliche Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung entscheiden. 3Die Landesstelle soll die tatsächliche Höhe der Beihilfe bis zum 15. September des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt, festsetzen.

(2) Die Landesstelle soll die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres auszahlen, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.




§ 17 Vorschüsse



(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Vorschüsse gewähren.

(2) 1Ein Vorschuss ist so hoch wie die voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während eines Viermonatszeitraums. 2Der Viermonatszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der Vorschuss beantragt wird. 3Ein Vorschuss wird nur gewährt, sofern er mindestens 25.000 Euro beträgt. 4Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschüsse darf 75 Prozent des genehmigten Beihilfebetrags für das operationelle Programm nicht überschreiten.

(3) 1Ein Antrag auf Vorschuss kann jeweils im Januar, Mai und September eingereicht werden. 2Einem Antrag auf Vorschuss sind Nachweise beizufügen über

1.
die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds und

2.
die tatsächliche Ausgabe der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie bereits gewährter Vorschüsse.

(4) 1Die Auszahlung eines Vorschusses erfolgt nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des Vorschusses. 2Die Landesstellen geben die geleisteten Sicherheiten während des laufenden Programmjahres in Höhe von bis zu 75 Prozent der gezahlten Vorschüsse frei, sofern die Vorschussempfänger entsprechende Belege wie Rechnungen und Zahlungsbelege vorlegen.

(5) 1Bei Nichtbeachtung des operationellen Programms oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach § 15 Absatz 2, 3 und 5 behalten die Landesstellen die Sicherheit unbeschadet weiterer Verwaltungssanktionen nach Abschnitt 7 ein. 2Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten nach Abschnitt 5 können die Landesstellen die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.


§ 18 Teilzahlung



(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen gewähren.

(2) 1Eine Teilzahlung wird nur gewährt, sofern sie mindestens 100.000 Euro beträgt. 2Die Summe aller Teilzahlungen darf maximal 75 Prozent der für diesen Zeitraum vorgesehenen Beihilfe betragen.

(3) 1Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. 2Die Landesstelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann. 3Dem Antrag sind Belege wie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen.


§ 19 Einstellung eines operationellen Programms



(1) Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Durchführung ihres operationellen Programms vor dem Ende der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab dem Zeitpunkt der Einstellung keine weiteren Beihilfen ausgezahlt werden.

(2) Ausgezahlte Beihilfen, die für förderfähige Maßnahmen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, sind nicht zurückzufordern, sofern

1.
die anerkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operationellen Programm vorgesehenen Maßnahmen erreicht waren, und

2.
die Investitionsobjekte, die mit Mitteln des Betriebsfonds finanziert wurden, mindestens bis zum Ende ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz der anerkannten Erzeugerorganisation, der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ihrer Tochtergesellschaften, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der jeweils geltenden Fassung genügen, oder ihrer Mitglieder verbleiben und von diesen weiter genutzt werden.


§ 20 Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen



1Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. 3Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden.




§ 21 Rechtswidrige Beihilfen



(1) Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig, sofern

1.
die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren jeweilige Mitglieder ihre Tätigkeit innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 einstellen;

2.
das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 20 Satz 1 verkauft, aber nicht ersetzt wird;

3.
die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweiligen Mitglieder innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 ihre Produktionstätigkeit außerhalb ihres geographischen Anbaugebiets verlagern;

4.
sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchführungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die ursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden;

5.
die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 nicht mehr vorliegen und dem auch nicht bis zum Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Frist abgeholfen wurde;

6.
eine Person im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 2 begangen hat.

(2) Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige Ziele ist rechtswidrig, sofern diese Ziele und ein erwarteter Nutzen mehrjähriger Verpflichtungen, wie etwa bei umweltbezogenen Zielen im Sinne des Artikels 46 Buchstabe d, e, f der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer Unterbrechung der Maßnahmen nicht erreicht werden können.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch im Fall

1.
der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung,

2.
des Widerrufs der Anerkennung und

3.
der Auflösung der anerkannten Erzeugerorganisation oder der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen.




§ 22 Umfang der Krisenmaßnahmen



Von den Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind nur die Ernteversicherung und die Versicherung der Erzeugung, die zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, im Sinne des Artikels 47 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115 förderfähig.