Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
|

§ 18 Teilzahlung



(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen gewähren.

(2) 1Eine Teilzahlung wird nur gewährt, sofern sie mindestens 100.000 Euro beträgt. 2Die Summe aller Teilzahlungen darf maximal 75 Prozent der für diesen Zeitraum vorgesehenen Beihilfe betragen.

(3) 1Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. 2Die Landesstelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann. 3Dem Antrag sind Belege wie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen.