(1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine behördliche Schlichtungsstelle ein.
(2)
1Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach
§ 16 nicht zur Verfügung steht.
2§ 16 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.