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§ 180 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 180 Garantien für Verbindlichkeiten


§ 180 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Abwicklungsfonds kann Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückenunternehmens oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. 2Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann der Abwicklungsfond auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers gewähren. 3§ 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden.

(2) 1Im Rahmen einer Übertragung nach § 62 Absatz 1 kann der Abwicklungsfonds zum Zweck der Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Garantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger begebenen Schuldverschreibungen gewähren. 2Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf sechzig Monate nicht überschreiten.

(3) 1Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Garantien darf 10 Milliarden Euro nicht überschreiten. 2Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Abwicklungsfonds daraus in Anspruch genommen werden kann. 3Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. 4Soweit der Abwicklungsfonds in den Fällen der Gewährung einer Garantie nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(4) Für die Gewährung von Garantien ist ein Entgelt zu erheben.

(5) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Gewährung einer Garantie bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

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Zitierungen von § 180 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 180 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 174 VSAG Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
... von Vermögenswerten nach § 179, 6. Garantien für Verbindlichkeiten nach § 180 , 7. Gewährung von Darlehen nach § 181. (6) Die Maßnahmen ...