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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 181 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 181 Darlehen
§ 181 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Abwicklungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückenunternehmen oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. 2Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann der Abwicklungsfonds zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.
Zitierungen von § 181 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 181 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 174 VSAG Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
... für Verbindlichkeiten nach § 180, 7. Gewährung von Darlehen nach § 181 . (6) Die Maßnahmen nach Absatz 5 können miteinander kombiniert werden. ... im Rahmen des Erwerbs von Vermögenswerten nach § 179 dienen; 4. Darlehen nach § 181 über a) die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen des Darlehens, ... sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach § 181 dienen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch ...
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