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§ 184 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 184 Beitragspflicht



(1) Die Mittel des Abwicklungsfonds werden durch Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen erbracht.

(2) Beitragspflichtig sind alle inländischen Versicherungsunternehmen sowie inländischen Unions-Zweigniederlassungen eines Drittstaatsunternehmens, für die im Zeitpunkt der Festsetzung der Beiträge eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz besteht (beitragspflichtige Unternehmen).