Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

Abschnitt 1 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Teil 8 Finanzierungsmechanismus
Kapitel 3 Mittel des Abwicklungsfonds
Abschnitt 1 Beiträge
Unterabschnitt 1 Mittelbedarf
§ 182 Feststellung des Mittelbedarfs
§ 183 Deckung des Mittelbedarfs
Unterabschnitt 2 Beitragserhebung
§ 184 Beitragspflicht
§ 185 Informationspflichten
§ 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 187 Erhebung von Beiträgen
§ 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit
§ 189 Stundung von Beiträgen
§ 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung
Unterabschnitt 3 Beitragsberechnung
§ 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
§ 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
§ 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4 Umgang mit erhobenen Beiträgen
§ 194 Anlage der Beiträge
§ 195 Überschüssige Beiträge

Teil 8 Finanzierungsmechanismus

Kapitel 3 Mittel des Abwicklungsfonds

Abschnitt 1 Beiträge

Unterabschnitt 1 Mittelbedarf

§ 182 Feststellung des Mittelbedarfs


§ 182 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich den Mittelbedarf festzustellen, sobald

1.
aufgrund des Ergebnisses der Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung nach § 126 feststeht, dass einem Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder anderen Gläubigern größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, und der betreffende Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger deshalb nach § 127 ein Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags zusteht,

2.
die Abwicklungsbehörde über Maßnahmen zur Abwicklungsfinanzierung nach § 174 Absatz 5 entscheidet oder

3.
sich der nach Nummer 1 oder Nummer 2 festgestellte Mittelbedarf für Entschädigungen nach § 171 Nummer 1 oder für ergriffene Maßnahmen der Abwicklungsfinanzierung nach § 171 Nummer 2 nachträglich erhöht.

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§ 183 Deckung des Mittelbedarfs



Die Abwicklungsbehörde deckt den Mittelbedarf aus den nach Unterabschnitt 2 zu erhebenden Beiträgen sowie, sofern vorhanden, aus etwaigen im Abwicklungsfonds vorhandenen Mitteln.

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Unterabschnitt 2 Beitragserhebung

§ 184 Beitragspflicht



(1) Die Mittel des Abwicklungsfonds werden durch Beiträge der beitragspflichtigen Unternehmen erbracht.

(2) Beitragspflichtig sind alle inländischen Versicherungsunternehmen sowie inländischen Unions-Zweigniederlassungen eines Drittstaatsunternehmens, für die im Zeitpunkt der Festsetzung der Beiträge eine Erlaubnis nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz besteht (beitragspflichtige Unternehmen).

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§ 185 Informationspflichten


§ 185 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die beitragspflichtigen Unternehmen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 verpflichtet, die für die Erhebung der Beiträge erforderlichen Informationen an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln, soweit die Informationen der Abwicklungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde nicht bereits vorliegen. 2Bevor die Abwicklungsbehörde von den beitragspflichtigen Unternehmen Informationen nach Absatz 2 anfordert, prüft sie im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde, ob die für die Beitragserhebung erforderlichen Informationen bereits vorliegen. 3Die Aufsichtsbehörde stellt der Abwicklungsbehörde auf Anforderung die ihr vorliegenden Informationen zum Zweck der Beitragserhebung zur Verfügung.

(2) Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde haben die beitragspflichtigen Unternehmen die für die Beitragserhebung erforderlichen Informationen bis zu dem Zeitpunkt zu übermitteln, den die Abwicklungsbehörde bestimmt.

(3) Werden die übermittelten Informationen korrigiert, sind die Korrekturen der Abwicklungsbehörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

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§ 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die beitragspflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, für die Übermittlung von Informationen nach § 185 ein von der Abwicklungsbehörde bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür einen elektronischen Zugang einzurichten. 2Die Abwicklungsbehörde kann anstelle des elektronischen Kommunikationsverfahrens einen anderen Übermittlungsweg bestimmen.

(2) 1Wird nach Absatz 1 Satz 2 kein anderer Übermittlungsweg bestimmt, haben die beitragspflichtigen Unternehmen regelmäßig den Eingang von Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren zu überprüfen. 2Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden.

(3) 1Zur Überprüfung nach Absatz 2 dürfen sich die beitragspflichtigen Unternehmen gegenüber der Abwicklungsbehörde auch hinsichtlich der Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bevollmächtigter Personen bedienen. 2Änderungen der Bevollmächtigung sind gegenüber der Abwicklungsbehörde unwirksam, bis sie dieser angezeigt werden.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen,

2.
den Zugang zum elektronischen Kommunikationsverfahren und dessen Nutzung und

3.
die Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 1.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

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§ 187 Erhebung von Beiträgen


§ 187 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann Beiträge erheben, um den nach § 182 festgestellten Mittelbedarf zu decken. 2Sofern Mittel im Abwicklungsfonds vorhanden sind, sind diese vorrangig vor der Erhebung von Beiträgen zu verwenden. 3Die Abwicklungsbehörde kann Nacherhebungen von Beiträgen durchführen, falls ein beitragspflichtiges Unternehmen mit seiner Zahlungsverpflichtung dauerhaft ausfällt und der auf das beitragspflichtige Unternehmen entfallende Betrag nicht anderweitig erlangt werden kann.

(2) Die Pflicht zur Leistung von Beiträgen besteht für alle beitragspflichtigen Unternehmen.

(3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Beiträge zu erheben.

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§ 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit



(1) 1Beiträge werden einen Monat nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Unternehmen fällig, wenn die Abwicklungsbehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. 2Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend.

(2) 1Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Abwicklungsbehörde Säumniszuschläge. 2§ 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Aus den Beitragsbescheiden der Abwicklungsbehörde findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. 2Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Abwicklungsbehörde. 3Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.

(4) 1Hinsichtlich der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 und die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung anzuwenden. 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

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§ 189 Stundung von Beiträgen



(1) Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag die Zahlung erhobener Beiträge eines beitragspflichtigen Unternehmens ganz oder teilweise stunden, wenn die Beitragszahlung dazu führen würde, dass die Voraussetzungen des § 314 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt wären oder die Mindestkapitalanforderung nach § 122 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mehr bedeckt wäre.

(2) 1Die Stundung soll in der Regel für höchstens zwölf Monate gewährt werden. 2Sie kann auf Antrag des beitragspflichtigen Unternehmens verlängert werden.

(3) Die gestundeten Beiträge werden zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn die Voraussetzungen für die Stundung nicht mehr vorliegen.

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§ 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung



(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Sicherungsfonds bei der Berechnung und Erhebung der Beiträge einbinden. 2Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde die Sicherungsfonds dazu heranziehen,

1.
die für die Beitragserhebung erforderlichen Informationen von den Versicherungsunternehmen einzuholen und an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln oder

2.
die Beiträge in entsprechender Anwendung dieses Unterabschnitts für die Abwicklungsbehörde zu erheben.

(2) Werden die Sicherungsfonds nach Absatz 1 tätig, finden die Vorschriften über die Aufsicht nach § 225 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die Mitwirkungspflichten nach § 228 Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die Zwangsmittel nach § 231 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die den Sicherungsfonds nach Absatz 1 entstehen, sind in entsprechender Anwendung des § 226 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die Beiträge der Versicherungsunternehmen, die einem Sicherungsfonds angehören, zu finanzieren.

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Unterabschnitt 3 Beitragsberechnung

§ 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Versicherungssparten tragen an dem nach § 182 festgestellten Mittelbedarf einen spartenspezifischen Anteil, der sich je zu einem Drittel berechnet

1.
nach dem Verhältnis des Betrags der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen in Euro, die allen beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Kalenderjahr der Beitragserhebung vorausgeht,

2.
nach dem Verhältnis der Solvabilitätskapitalanforderungen im Sinne von § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der Solvabilitätskapitalanforderungen aller beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in Euro und

3.
nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in Euro.

2Von den Brutto-Beitragseinnahmen in Satz 1 Nummer 1 sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen.

(2) Die Berechnung des spartenspezifischen Anteils, den jede Versicherungssparte nach Absatz 1 zu tragen hat, erfolgt zusammen mit der Feststellung des Mittelbedarfs.

(3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten als Versicherungssparten:

1.
Versicherungssparte der Lebensversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 23 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparten zugelassen sind,

2.
Versicherungssparte der Krankenversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte zugelassen sind,

3.
Versicherungssparte der Schaden- und Unfallversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 1 und 3 bis 18 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparten zugelassen sind, auch wenn diese Unternehmen nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich auch zum Geschäftsbetrieb der in Anlage 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte zugelassen sind,

4.
Versicherungssparte der Rückversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen sind.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Bemessungsindikatoren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

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§ 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung



(1) Die Berechnung der Beiträge, welche die beitragspflichtigen Unternehmen der Versicherungssparten der Lebensversicherer, der Krankenversicherer sowie der Schaden- und Unfallversicherer zu tragen haben, richtet sich nach der für die Beitragsberechnung des jeweiligen Sicherungsfonds geltenden Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetztes, die für die Zwecke dieses Gesetzes entsprechend gilt, soweit dieser Unterabschnitt nichts anderes regelt.

(2) 1Die Berechnung der Beiträge, welche die beitragspflichtigen Unternehmen der Versicherungssparte der Rückversicherer zu tragen haben, richtet sich nach den Bemessungsindikatoren der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen, der Solvabilitätskapitalanforderungen im Sinne von § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, die adäquat zu gewichten und mit einem individuellen Risikofaktor zu multiplizieren sind. 2Der individuelle Risikofaktor bestimmt sich auf Basis des Verhältnisses der Eigenmittel nach § 89 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung nach § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Bemessungsindikatoren nach Absatz 2 und deren adäquate Gewichtung sowie die Bestimmung des Risikofaktors. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

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§ 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung



(1) Die Abwicklungsbehörde verteilt die Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre, sofern die Erhebung des nach § 182 festgestellten Mittelbedarfs innerhalb des laufenden Kalenderjahres die beitragspflichtigen Unternehmen unzumutbar belasten würde.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Verteilung von Beiträgen auf mehrere Kalenderjahre nach Absatz 1 sowie die Festlegung einer Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

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Unterabschnitt 4 Umgang mit erhobenen Beiträgen

§ 194 Anlage der Beiträge



(1) Soweit und solange die von den beitragspflichtigen Unternehmen erbrachten Mittel nicht in absehbarer Zeit für einen der in § 171 genannten Zwecke eingesetzt werden, legt die Abwicklungsbehörde die Mittel für den Abwicklungsfonds an.

(2) Die Abwicklungsbehörde strebt eine möglichst große Sicherheit und eine ausreichende Liquidität der angelegten Mittel an.

(3) In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen erlässt die Abwicklungsbehörde eine Anlagerichtlinie nach Maßgabe der in Absatz 2 aufgeführten Anlagegrundsätze.

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§ 195 Überschüssige Beiträge



Beiträge, die nicht für die Maßnahmen verwendet werden, für die sie erhoben worden sind, verbleiben im Abwicklungsfonds.



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