1Bauartzugelassene Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe nach
§ 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes enthalten und die gemäß
§ 208 Absatz 2, 3 zweiter Teilsatz oder Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes weiterbetrieben werden, hat der Inhaber, sofern im Zulassungsschein nicht kürzere Fristen vorgesehen sind, entsprechend
§ 25 Absatz 4 Satz 1 alle zehn Jahre nach Auslaufen der Bauartzulassung auf Unversehrtheit und Dichtheit prüfen zu lassen.
2Liegt das Auslaufen der Bauartzulassung am 31. Dezember 2018 mehr als zehn Jahre zurück, hat die Prüfung der Unversehrtheit und Dichtheit spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Aktivität der in der Vorrichtung enthaltenen Stoffe unterhalb der Freigrenze nach
Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 liegt oder wenn die Verwendung der Vorrichtung nach
§ 4 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage III Teil B Nummer 4 der
Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung genehmigungs- und anzeigefrei war.
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V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8