§ 188b
1Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Planungskammern, Planungssenate). 2Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden, die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 1 InvBeG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung ... 8. Nach § 188 werden die folgenden §§ 188a und 188b eingefügt: „§ 188a Für Angelegenheiten des ... weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden. § 188b Für Angelegenheiten des Planungsrechts können besondere Kammern oder Senate ...
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 71
Artikel 1 VwVfInfrBG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung ... Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt." 12. § 188b wird wie folgt gefasst: „§ 188b Für Angelegenheiten des ... 12. § 188b wird wie folgt gefasst: „ § 188b Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate ...
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