§ 9 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll

Abschnitt 3 Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 9 Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhängiges Transaktionsprotokoll in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet.

(3) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 21. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 m.W.v. 27. Juni 2023



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