Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
| |

§ 18 Höchstgrenzen



(1) 1Wenn der Letztverbraucher oder der Kunde ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:

1.
bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurde,

a)
150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind,

b)
50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder

c)
100 Millionen Euro;

2.
bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die nicht unter Nummer 1 fallen,

a)
4 Millionen Euro oder

b)
2 Millionen Euro.

2In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen

1.
bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250.000 Euro und

2.
bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, der Betrag von 300.000 Euro.

3Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher oder Kunde im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen

1.
für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und

2.
für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, für die eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese niedrigere Höchstgrenze von der höchsten Höchstgrenze nach Nummer 1 abgezogen wird.

(2) Die Entlastungssumme

1.
darf nicht übersteigen

a)
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden,

b)
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden,

c)
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden,

d)
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und

e)
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder Satz 2 bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und

2.
darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dazu führen, dass das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum

a)
mehr als 70 Prozent des EBITDA in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 beträgt oder

b)
den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war.

(3) 1Wenn ein Letztverbraucher oder Kunde in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. 2Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht überschritten werden.

(4) Ein Letztverbraucher oder ein Kunde gilt als besonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich

1.
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungssumme, des Letztverbrauchers oder des Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist oder

2.
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder des Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist.

(5) 1Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1

1.
beträgt 150.000 Euro, solange

a)
keine Selbsterklärung des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und

b)
kein Fall des Satzes 2 vorliegt, und

2.
ergibt sich aus der Selbsterklärung nach

a)
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem ersten Tag des auf den Eingang der Selbsterklärung beim Lieferanten folgenden Kalendermonats bis zur Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder

b)
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt.

2Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde für diese Entnahmestelle zwar eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben hat.

(6) Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

(7) 1EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. 2Das EBITDA ist in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige betriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden dürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu berücksichtigen sind. 3Die zur Ermittlung des EBITDA angewandten Grundsätze und Methoden sind stetig beizubehalten. 4Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält.

(8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen entsprechend Randnummer 53 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zusätzlich zu Beihilfen, die

1.
in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen, nur gewährt werden, sofern die dort genannten Vorgaben eingehalten werden,

2.
unter die De-minimis-Verordnung oder die Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt werden, sofern die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnung eingehalten werden,

3.
unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur gewährt werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden,

4.
nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt werden, nur gewährt werden, soweit die Billigkeitsleistung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.





 

Frühere Fassungen von § 18 EWPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 EWPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 EWPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EWPBG Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas
... Entlastungskontingent nach § 10, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18 , und sodann geteilt durch zwölf. Wird der Letztverbraucher über mehrere ...
§ 15 EWPBG Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme (vom 03.08.2023)
... Entlastungskontingent nach § 17, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18 , und sodann geteilt durch zwölf. Wird der Kunde über mehrere Entnahmestellen ...
§ 19 EWPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung (vom 03.08.2023)
... oder Kunde a) nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes besonders betroffen von hohen Energiepreisen ist, b) nach § 2 ... anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes (absolute Höchstgrenze), 3. die für den Letztverbraucher oder ... Kunden anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der anzusetzenden ... oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden für ... Entlastungsmaßnahmen über die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 18 dieses Gesetzes oder § 9 des Strompreisbremsegesetzes hinaus kann die Prüfbehörde ...
§ 20 EWPBG Jahresendabrechnung (vom 03.08.2023)
... Kunden tatsächlich gewährte Entlastungskontingent die relativen Höchstgrenzen des § 18 Absatz 2 nicht überschreitet und b) bei Letztverbrauchern oder Kunden, die  ... Entlastungsbeträge an der betreffenden Entnahmestelle die relative Höchstgrenze des § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht überschreiten oder cc) eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 ... die in dem Bescheid nach § 20 ausgewiesenen absoluten Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 in Umsetzung der Vorgaben des Bescheids nicht überschreitet und bbb) vom ... Entnahmestelle die in dem Bescheid nach § 19 ausgewiesenen relativen Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 2 nicht überschreiten. (3) Ein Lieferant muss für eine Entnahmestelle ...
§ 22 EWPBG Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden (vom 03.08.2023)
... späteren Zeitpunkt vorliegen, unverzüglich a) welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den Letztverbraucher oder Kunden ... zum 31. Mai 2024 a) die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 , b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der ... tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 19, c) wenn die ... wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der aa) die nach Anlage 1 ... dass nicht überschritten wurde: aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder bbb) die relative Höchstgrenze nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder bbb) die relative Höchstgrenze nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d , cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden ... endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger ...
§ 25 EWPBG Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren (vom 03.08.2023)
... berechnen, gewähren und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 20 ... nach § 7 berechnen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen. (4) ...
§ 26 EWPBG Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
... fließt diese Entlastung nicht in die Berechnung der Höchstgrenzen des Vermieters nach § 18 mit ...
§ 37a EWPBG Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung (vom 03.08.2023)
... 3. er erklärt, dass er sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Erhalt des zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 2 voraussichtlich nicht ... nach Absatz 2 voraussichtlich nicht überschreiten; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der ... nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 , sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ... landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist, 4. sein ... Nummer 5 vollständig sind, 7. die Erklärung, dass die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entlastungssumme voraussichtlich nicht ... voraussichtlich nicht überschritten wird; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der ... nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 , sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ... landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist, 8. eine ... den Betrag, um den die Entlastungssumme über der jeweils anzuwendenden Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 liegt, auf Aufforderung der Prüfbehörde bis zur Höhe der nach dieser Vorschrift ...
§ 39 EWPBG Verordnungsermächtigung (vom 03.08.2023)
... 9 und 16, des Entlastungskontingents nach den §§ 10 und 17, der Höchstgrenzen nach § 18 sowie die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 6 und Anlage 1 neu ... Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Anwendung findet. Die Anpassung nach Satz 1 soll ... für die die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Anwendung findet. Die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und ...
Anlage 2 EWPBG (zu § 18) Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren
 
Zitat in folgenden Normen

Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV)
Artikel 1 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
§ 1 DBAV Anpassung der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und im Strompreisbremsegesetz geregelten Berechnung der Differenzbeträge (vom 01.10.2023)
... 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz ist und für diesen Letztverbraucher § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist. (3) Ergänzend zu § 16 Absatz 2 des ... im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sind und für die § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist, die folgende Höhe nicht übersteigen: 1. 8 Cent pro ...

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 11 StromPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung (vom 03.08.2023)
... dass ein Letztverbraucher oder Kunde a) nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes besonders betroffen von hohen Energiepreisen ist, b) nach § 2 Nummer 7 dieses ... verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (absolute Höchstgrenze), 3. die für den Letztverbraucher oder Kunden und ... verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen ... Letztverbrauchers oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 18 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden für das ... über die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 9 dieses Gesetzes oder § 18 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag des Letztverbrauchers gewähren. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
...  a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 3. 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: ... er erklärt, dass er sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Erhalt des zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 2 voraussichtlich nicht ... nach Absatz 2 voraussichtlich nicht überschreiten; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der ... nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 , sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ... landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist, 4. sein ... Nummer 5 vollständig sind, 7. die Erklärung, dass die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entlastungssumme voraussichtlich nicht ... voraussichtlich nicht überschritten wird; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der ... nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 , sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ... landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist, 8. eine ... den Betrag, um den die Entlastungssumme über der jeweils anzuwendenden Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 liegt, auf Aufforderung der Prüfbehörde bis zur Höhe der nach dieser Vorschrift ... 24. In § 39 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" die Wörter „oder § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ... „§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" die Wörter „oder § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt. 25. In Anlage 1 Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe ...