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Kapitel 3 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Entlastung der Letztverbraucher und Kunden

Kapitel 3 Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge und Selbsterklärung

§ 18 Höchstgrenzen



(1) 1Wenn der Letztverbraucher oder der Kunde ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:

1.
bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurde,

a)
150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind,

b)
50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder

c)
100 Millionen Euro;

2.
bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die nicht unter Nummer 1 fallen,

a)
4 Millionen Euro oder

b)
2 Millionen Euro.

2In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen

1.
bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250.000 Euro und

2.
bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, der Betrag von 300.000 Euro.

3Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher oder Kunde im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen

1.
für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und

2.
für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, für die eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese niedrigere Höchstgrenze von der höchsten Höchstgrenze nach Nummer 1 abgezogen wird.

(2) Die Entlastungssumme

1.
darf nicht übersteigen

a)
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden,

b)
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden,

c)
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden,

d)
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und

e)
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder Satz 2 bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und

2.
darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dazu führen, dass das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum

a)
mehr als 70 Prozent des EBITDA in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 beträgt oder

b)
den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war.

(3) 1Wenn ein Letztverbraucher oder Kunde in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. 2Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht überschritten werden.

(4) Ein Letztverbraucher oder ein Kunde gilt als besonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich

1.
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungssumme, des Letztverbrauchers oder des Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist oder

2.
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder des Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist.

(5) 1Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1

1.
beträgt 150.000 Euro, solange

a)
keine Selbsterklärung des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und

b)
kein Fall des Satzes 2 vorliegt, und

2.
ergibt sich aus der Selbsterklärung nach

a)
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem ersten Tag des auf den Eingang der Selbsterklärung beim Lieferanten folgenden Kalendermonats bis zur Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder

b)
§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt.

2Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde für diese Entnahmestelle zwar eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben hat.

(6) Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

(7) 1EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. 2Das EBITDA ist in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige betriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden dürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu berücksichtigen sind. 3Die zur Ermittlung des EBITDA angewandten Grundsätze und Methoden sind stetig beizubehalten. 4Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält.

(8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen entsprechend Randnummer 53 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zusätzlich zu Beihilfen, die

1.
in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen, nur gewährt werden, sofern die dort genannten Vorgaben eingehalten werden,

2.
unter die De-minimis-Verordnung oder die Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt werden, sofern die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnung eingehalten werden,

3.
unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur gewährt werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden,

4.
nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt werden, nur gewährt werden, soweit die Billigkeitsleistung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.




§ 19 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung



(1) Auf Antrag stellt die Prüfbehörde netzentnahmestellenbezogen für Strom und entnahmestellenbezogen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für sämtliche Netzentnahme- und Entnahmestellen eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen fest:

1.
dass ein Letztverbraucher oder Kunde

a)
nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes besonders betroffen von hohen Energiepreisen ist,

b)
nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes energieintensiv ist und

c)
einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist,

2.
die für den Letztverbraucher oder Kunden und etwaige verbundene Unternehmen anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes (absolute Höchstgrenze),

3.
die für den Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 2 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes (relative Höchstgrenze) einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und etwaiger verbundener Unternehmen und der daraus resultierenden Maximalbeträge.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 sind wie folgt nachzuweisen:

1.
die besondere Betroffenheit des Letztverbrauchers oder Kunden von hohen Energiepreisen nach § 9 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes oder § 18 Absatz 4 dieses Gesetzes durch die Vorlage des EBITDA des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden für das Kalenderjahr 2021 und des EBITDA für den Zeitraum nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 aus dem geprüften Jahresabschluss des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden,

2.
die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes durch

a)
Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen im Kalenderjahr 2021 und im ersten Halbjahr des Kalenderjahres 2022,

b)
Vorlage eines Prüfvermerks eines Prüfers zu den aus dem Netz jeweils bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Energiemengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle, Energieträger und Preis,

c)
Vorlage des Geschäftsberichtes,

d)
Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und

e)
den Prüfvermerk eines Prüfers zu

aa)
den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder des Kunden und

bb)
Angaben zu Strommengen, Mengen leitungsgebundenen Erdgases oder Wärmemengen und zu den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a,

3.
die Zugehörigkeit des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden zu einer Branche nach Anlage 2 durch

a)
die Klassifizierung des Letztverbrauchers oder Kunden durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich die Prüfbehörde von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Letztverbrauchers oder Kunden und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann, und

b)
den Prüfvermerk eines Prüfers mit Angaben zum Betriebszweck und zur Betriebstätigkeit des Letztverbrauchers oder Kunden,

4.
für die auf den jeweiligen Letztverbraucher oder Kunden anzuwendende relative Höchstgrenze, einschließlich der anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten Energiemehrkosten des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden, durch

a)
Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für Energielieferungen

aa)
im Kalenderjahr 2021 und

bb)
im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 und

b)
den Prüfvermerk eines Prüfers zu

aa)
den Energiebeschaffungskosten des Letztverbrauchers oder Kunden und

bb)
Angaben zu Strommengen, Mengen leitungsgebundenen Erdgases oder Wärmemengen und den durchschnittlichen Kosten nach Buchstabe a.

(3) Dem Antrag ist eine Liste der Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers von Strom und der Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas und für Wärme des Letztverbrauchers oder Kunden sowie eine Liste sämtlicher mit dem Letztverbraucher oder Kunden verbundener Unternehmen und deren Netzentnahmestellen für Strom oder Entnahmestellen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme beizufügen.

(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde gilt als in einem der in Anlage 2 aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren tätig, wenn er

1.
in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, von dem zuständigen statistischen Amt in einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten klassifiziert ist und

2.
mit einer oder mehreren der in Anlage 2 aufgeführten Tätigkeiten im Jahr 2021 mehr als 50 Prozent seines Umsatzes oder seines Produktionswertes erzielt hat.

(5) 1Die Prüfbehörde gibt den Bescheid gegenüber dem antragstellenden Letztverbraucher oder Kunden sowie den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen, den Lieferanten sowie dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bekannt. 2Beantragt ein Letztverbraucher oder Kunde für sich und im Namen der jeweils mit ihm verbundenen Unternehmen eine Feststellung nach Absatz 1, gilt die Bekanntgabe gegenüber dem Kunden als Bekanntgabe gegenüber den verbundenen Unternehmen.

(6) 1Weitere Entlastungsmaßnahmen über die Höchstgrenze von 150 Millionen Euro nach § 18 dieses Gesetzes oder § 9 des Strompreisbremsegesetzes hinaus kann die Prüfbehörde auf Antrag gewähren. 2Anträge nach Satz 1 können auch bei sonstigen abweichenden Voraussetzungen gestellt werden. 3Die Gewährung nach Satz 1 darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung erteilt werden. 4Im Fall einer Entlastungsmaßnahme nach Satz 1 finden die in § 29a Absatz 1a des Energiesicherungsgesetzes vorgegebenen Beschränkungen auf die Letztverbraucher oder Kunden nach diesem Gesetz Anwendung.

(7) Soweit die Feststellungen der Prüfbehörde nach Absatz 1 von den Angaben des Letztverbrauchers oder Kunden in der Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Strompreisbremsegesetzes oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes abweichen, hat die Prüfbehörde in ihrem Bescheid gegenüber dem Lieferanten auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes sowie die Korrektur dieser Abweichung mit der Jahresendabrechnung nach § 12 Absatz 3 des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuordnen.

(8) 1Sofern einem Lieferanten Umstände zur Kenntnis gelangen, die konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, ist er verpflichtet, diese Umstände der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis in Textform zu melden. 2Im Falle eines Letztverbrauchers nach § 7 trifft die Pflicht den Beauftragten.

(9) 1Liegen der Prüfbehörde konkrete Anhaltspunkte vor, dass absolute oder relative Höchstgrenzen bei der Entlastung eines Letztverbrauchers oder Kunden und der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen überschritten worden sind, und hat der Letztverbraucher oder Kunde noch keine Mitteilung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes gegenüber der Prüfbehörde abgegeben, so soll die Prüfbehörde auch ohne Antrag ein Verfahren nach Absatz 1 einleiten und die entsprechenden Feststellungen treffen. 2Die Absätze 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 3Die Prüfbehörde kann bereits vor Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen absoluten und relativen Höchstgrenzen dienlich sind, bei dem entlasteten Letztverbraucher oder Kunden und bei den mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen sowie bei dessen Lieferanten anfordern; bei einem Letztverbraucher nach § 7 können diese Informationen auch bei dem Beauftragten angefordert werden. 4Im Fall einer Aufforderung nach Satz 3 sind Letztverbraucher und Kunden, die für sich oder die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen einen Anspruch auf Entlastung von mehr als 2 Millionen Euro geltend machen wollen, verpflichtet, der Prüfbehörde die zur Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen erforderlichen Informationen nach den Absätzen 2 bis 5 unverzüglich vorzulegen.

(10) 1Überschreitet die bislang gewährte Entlastungssumme die nach Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze, kann die Prüfbehörde anstelle der Anordnungen nach Absatz 7 den Letztverbraucher oder Kunden und die mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen auf zivilrechtlichem Weg oder durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt auffordern, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren. 2Soweit der Letztverbraucher oder Kunde oder eines der mit ihnen jeweils verbundenen Unternehmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 nachkommt, erlischt der Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a des Strompreisbremsegesetzes oder § 20 Absatz 1a dieses Gesetzes; hierauf ist im Rahmen der Zahlungsaufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.

(11) 1Weicht die nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 festgestellte Höchstgrenze von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes ab oder hat ein Letztverbraucher oder Kunde bis zur Feststellung nach Absatz 9 Satz 1 keine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 dieses Gesetzes abgegeben, ist der Letztverbraucher oder Kunde verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und unter Beachtung der behördlich festgestellten Höchstgrenzen eine Selbsterklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes abzugeben. 2Kommt der Letztverbraucher oder Kunde seiner Pflicht nach Satz 1 nicht fristgerecht nach, so stellen die Lieferanten, im Fall eines Letztverbrauchers nach § 7 der Beauftragte, die Gewährung von Entlastungen bis zur Abgabe der Selbsterklärung ein. 3Im Fall des Satzes 1 ist im Bescheid nach Absatz 1 oder Absatz 9 Satz 1 auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. 4§ 12 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.

(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellungen und Anordnungen nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung.




§ 20 Jahresendabrechnung



(1) Der Lieferant ist verpflichtet, in seinen Rechnungen für Lieferungen an Letztverbraucher oder Kunden unbeschadet sonstiger Vorgaben entnahmestellenbezogen folgende Angaben gesondert auszuweisen:

1.
die Höhe der dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,

2.
das dem Letztverbraucher oder Kunden durch ihn im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,

3.
die Summe der Zahlungen des Letztverbrauchers oder Kunden für Lieferungen in den Monaten, in denen er Anspruch auf Entlastungsbeträge hatte,

4.
das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und dem Verbrauch des Letztverbrauchers oder Kunden in diesen Monaten (Brutto-Verbrauchskosten),

5.
die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen nach Nummer 3 sowie der Differenz aus den Brutto-Verbrauchskosten nach Nummer 4 und den gewährten Entlastungsbeträgen nach Nummer 1 sowie

6.
1im Fall des § 15 Absatz 2 den Anteil der direkt aus Erdgas oder Strom erzeugten Wärme an der Wärmelieferung in den jeweiligen Entlastungsperioden.

2Rechnet der Lieferant gegenüber dem Letztverbraucher oder Kunden nicht auf Jahresbasis ab, sondern in kürzeren Zeitintervallen, ist der Lieferant verpflichtet, dem Letztverbraucher oder Kunden nach Ablauf von zwölf Monaten eine Aufstellung nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen.

(1a) 1Der Lieferant und im Fall eines Letztverbrauchers nach § 7 der Beauftragte hat gegen den Letztverbraucher oder Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des dem Letztverbraucher oder Kunden gewährten Entlastungsbetrages, soweit dieser Betrag die im Bescheid nach § 19 festgestellte absolute oder relative Höchstgrenze überschreitet. 2Der Lieferant muss den Anspruch nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 geltend machen, es sei denn, der Anspruch ist bereits durch oder aufgrund der Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a des Strompreisbremsegesetzes auf die Prüfbehörde oder den Bund übergegangen.

(2) Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder Kunden an einer Netzentnahmestelle am 31. Dezember 2023 beliefert hat, muss unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder einer nach § 22 Absatz 2 erforderlichen, jedoch nicht fristgerecht erfolgten Mitteilung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 dem Letztverbraucher oder Kunden eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer Auflistung etwaiger Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder nach dem Strompreisbremsegesetz zukommen lassen, die netzentnahmestellenbezogen

1.
die Angaben nach Absatz 1 enthält,

2.
im Fall eines Lieferantenwechsels im Kalenderjahr 2023 die dem Letztverbraucher oder dem Kunden an der betreffenden Entnahmestelle insgesamt gewährten Entlastungsbeträge und das insgesamt gewährte Entlastungskontingent im Kalenderjahr 2023, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent, enthält und

3.
sicherstellt, dass

a)
das dem Letztverbraucher oder Kunden tatsächlich gewährte Entlastungskontingent die relativen Höchstgrenzen des § 18 Absatz 2 nicht überschreitet und

b)
bei Letztverbrauchern oder Kunden, die

aa)
bis zum 31. März 2024 keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 2 oder eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kunden von dem Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge in Summe den Wert von 2 Millionen Euro nicht überschreiten,

bb)
eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kunden

aaa)
gewährte Entlastungssumme den Betrag von 4 Millionen Euro in Umsetzung des Prüfvermerks des Prüfers nicht überschreitet und

bbb)
von dem Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge an der betreffenden Entnahmestelle die relative Höchstgrenze des § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht überschreiten oder

cc)
eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b abgegeben haben, die dem Letztverbraucher oder Kunden

aaa)
gewährte Entlastungssumme die in dem Bescheid nach § 20 ausgewiesenen absoluten Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 in Umsetzung der Vorgaben des Bescheids nicht überschreitet und

bbb)
vom Lieferanten gewährten Entlastungsbeträge an der betreffenden Entnahmestelle die in dem Bescheid nach § 19 ausgewiesenen relativen Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 2 nicht überschreiten.

(3) Ein Lieferant muss für eine Entnahmestelle gewährte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollständig bis spätestens 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn der Letztverbraucher oder Kunde für diese Entnahmestelle eine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben hat.

(4) 1Soweit ein Rückforderungsanspruch des Lieferanten nach Absatz 1a durch oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4a des Strompreisbremsegesetzes auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, kann die Prüfbehörde gewährte Entlastungen, die die festgestellten Höchstgrenzen übersteigen, auch durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt vom Letztverbraucher oder Kunden zurückfordern. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rückforderungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.




§ 21 Grundsatz Mitteilungspflichten



Der Letztverbraucher oder der Kunde sowie der Lieferant müssen

1.
einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 22 und 23 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind, und

2.
auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Angaben nach Nummer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Anforderung durch die Europäische Kommission auf Grund des europäischen Beihilferechts erforderlich ist.


§ 22 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden



(1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen:

1.
bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, unverzüglich

a)
welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird,

b)
welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Lieferanten bestehende Lieferverhältnis Anwendung finden soll (individuelle Höchstgrenze) und

c)
welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll,

2.
1im Fall des § 19 Absatz 11 Satz 1 einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 19 Absatz 9 Satz 1, andernfalls unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024

a)
die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1,

b)
wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 19,

c)
wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der

aa)
die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden ausweist,

bb)
bestätigt, dass nicht überschritten wurde:

aaa)
die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder

bbb)
die relative Höchstgrenze nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d,

cc)
für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Doppelbuchstabe bb sichergestellt wird und

d)
wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat.

2Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und bei dem die ihm, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, ist verpflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. 2Der Prüfbehörde sind gleichzeitig mitzuteilen:

1.
eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach

a)
dem die jeweilige Entnahmestelle beliefernden Lieferanten und

b)
dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag sowie

2.
die sonstigen von der Unternehmensgruppe erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.

(3) Bei einem Lieferantenwechsel nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber dem neuen Lieferanten unverzüglich zu erfolgen hat.

(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gegenüber seinem Lieferanten abgegeben hat, kann bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf die Entnahmestellen durch Mitteilung gegenüber seinem Lieferanten neu bestimmen.

(5) 1Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 mitteilen:

1.
seine Firma und Anschrift,

2.
wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,

3.
die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5 Million Euro, 0,5 bis 1 Millionen Euro, 1 bis 2 Millionen Euro, 2 bis 5 Millionen Euro, 5 bis 10 Millionen Euro, 10 bis 30 Millionen Euro, 30 bis 60 Millionen Euro, 60 bis 100 Millionen Euro, 100 bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,

4.
die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

5.
die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, und

6.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

2Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

(6) Ein Letztverbraucher oder Kunde, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher oder Kunde ergreifen will, insbesondere

1.
einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,

2.
in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,

3.
in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,

4.
sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder

5.
Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Energiemärkten zu erreichen.

(7) 1Ein Lieferant, der Selbsterklärungen nach dieser Vorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüglich dem Beauftragten zu übermitteln. 2Der Beauftragte übermittelt die von ihm erhaltenen Selbsterklärungen unverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023 der Prüfbehörde.

(8) 1Für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 Satz 1 haben, sind die Absätze 1 bis 6 sowie § 20 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der Beauftragte tritt. 2Der Beauftragte übermittelt die erhaltenen Selbsterklärungen der Prüfbehörde unverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023.




§ 23 Mitteilungspflichten des Lieferanten



Ein Lieferant ist verpflichtet, mitzuteilen:

1.
der Prüfbehörde

a)
auf Verlangen letztverbraucher- und entnahmestellenbezogen die Endabrechnung sowie die vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß § 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie

b)
sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit Name und Anschrift,

aa)
deren Vorbehalt der Rückforderung der Lieferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat oder

bb)
denen der Lieferant insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat, und

2.
bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,

a)
das bislang an der Entnahmestelle gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,

b)
den Referenzpreis, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde, sowie

c)
die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährt worden sind.




§ 24 Lieferantenwechsel



Bei einem Lieferantenwechsel im Kalenderjahr 2023 dürfen dem Letztverbraucher oder Kunden von dem neuen Lieferanten Entlastungsbeträge erst gewährt werden, wenn der Letztverbraucher oder Kunde dem neuen Lieferanten die Abrechnung des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt hat oder wenn anderweitig sichergestellt wird, dass die neuen Entlastungsbeträge kein Entlastungskontingent zu Grunde legen, welches dem Letztverbraucher oder Kunden nicht zusteht.


§ 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren



(1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten.

(3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwachen, dass

1.
die Lieferanten ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes

a)
die nach Teil 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Entlastungen berechnen, gewähren und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 20 erheben,

b)
ihren Mitteilungspflichten nach § 23 nachkommen und

c)
ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,

2.
die Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß den Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen.

(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes entsprechend.