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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Abschnitt 4 Prüfungen
§ 15 Laufbahnprüfung
(1) 1Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Bankdienst. 2Sie besteht aus
- 1.
- den Modulprüfungen,
- 2.
- der Bachelorthesis und
- 3.
- der Verteidigung der Bachelorthesis.
(2) Das Prüfungsamt legt fest, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 16 Prüfungsamt
(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist die Hochschule zuständig. 2Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein, dessen Mitglieder unabhängig und nicht weisungsgebunden sind. 3Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Das Prüfungsamt besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie drei weiteren Mitgliedern:
- 1.
- der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Prüfungsamts,
- 2.
- einer hauptamtlichen Lehrkraft und
- 3.
- einer oder einem Ausbildungsverantwortlichen.
(3) 1Das Prüfungsamt erlässt zur näheren Umsetzung der Vorgaben nach den §§ 15 bis 29 eine Prüfungsausgestaltungsordnung. 2In der Prüfungsausgestaltungsordnung sind insbesondere Festlegungen zu treffen:
- 1.
- zu den Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung des Prüfungsamts,
- 2.
- zur Sicherstellung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs durch die Prüfenden,
- 3.
- zu den Vorgaben für die Durchführung der Modulprüfungen, der Bachelorthesis und der Verteidigung der Bachelorthesis sowie für die Zusammensetzung des Prüfungsergebnisses einer Modulprüfung, wenn die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen besteht, und
- 4.
- zu den Erleichterungen beim Ablegen von Modulprüfungen, beim Verfassen der Bachelorthesis und bei der Verteidigung der Bachelorthesis als Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen, wobei auf Art und Schwere der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist; Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 31. Juli 2018 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 17 Prüfende, Prüfungskommission
(1) 1Das Prüfungsamt bestellt die Prüfenden. 2Für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis richtet es eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder.
(2) 1Die Prüfenden und die Mitglieder einer Prüfungskommission müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) 1Für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil einer Modulprüfung wird jeweils mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. 2Im Rahmen der Wiederholung der Modulprüfung und für eine Modulprüfung oder einen Prüfungsteil in Form einer mündlichen Prüfung werden jeweils zwei Prüfende, die ihre Bewertung unabhängig voneinander vornehmen, bestellt. 3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. 4Für die Modulprüfungen in den Praxisstudien können auch die Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden.
(4) 1Für die Bachelorthesis werden zwei Prüfende bestellt. 2Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. 3Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein; für die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. 4Die Prüfenden bewerten die Bachelorthesis unabhängig voneinander.
(5) 1Eine Prüfungskommission für die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem höheren Dienst angehören muss, und zwei weiteren Mitgliedern. 2Ein Mitglied der Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein. 3Die Erstprüferin oder der Erstprüfer der Bachelorthesis soll Mitglied der Prüfungskommission sein. 4Die Mitglieder einer Prüfungskommission bewerten die Prüfung unabhängig voneinander.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 18 Modulprüfungen
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die aus mehreren Prüfungsteilen bestehen kann.
(2) Zulässige Prüfungsformen während der Fachstudien sind:
- 1.
- Klausur,
- 2.
- Präsentation,
- 3.
- Seminararbeit,
- 4.
- Referat,
- 5.
- mündliche Prüfung und
- 6.
- Assignment.
(3) Zulässige Prüfungsformen während der Praxisstudien sind
- 1.
- Praktikumsbericht,
- 2.
- Präsentation,
- 3.
- Vermerk,
- 4.
- Bearbeitung einer sonstigen laufbahntypischen praktischen Aufgabe und
- 5.
- mündliche Prüfung.
(4) Das Prüfungsamt kann andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Prüfungsformen zulassen und deren nähere Ausgestaltung festlegen.
(5) 1Jedes Modul der Praxisstudien ist zu bewerten. 2In die Bewertung eines Moduls gehen die Prüfungsteile nach Absatz 3 mit 75 Prozent und eine dienstliche Bewertung mit 25 Prozent ein. 3Die Bewertung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. 4Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt und enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale.
(6) 1Über eine mündliche Prüfung ist von den Prüfenden ein Protokoll anzufertigen, aus dem die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Prüfenden gebilligt worden ist.
(7) 1Alle Bewertungen sind den Studierenden bekannt zu geben. 2Den Studierenden soll eine Besprechung der Bewertung angeboten werden.
(8) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor dem Termin der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 19 Bachelorthesis
(1) Zur Bachelorthesis ist zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Zahl an Modulprüfungen der Studienabschnitte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 bestanden hat.
(2) In der Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(3) 1Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt. 2Die Studierenden können Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema der Bachelorthesis erörtern. 3Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. 4Das Thema kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.
(4) Bei der Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
(5) 1Die Bearbeitungsfrist für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen. 2Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Bachelorthesis sind beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. 3Ausfallzeiten von bis zu vier Tagen führen nicht zu einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist. 4Näheres regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung.
(6) 1Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 2Das Prüfungsamt kann die Form für die Erklärung vorgeben.
(7) Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 20 Verteidigung der Bachelorthesis
(1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.
(2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen, die in der Bachelorthesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen sowie die in der Bachelorthesis behandelte Problemstellung in den Gesamtkontext des Studiengangs und in die Zielsetzung des Vorbereitungsdienstes einordnen können.
(3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(4) 1Die Verteidigung dauert 45 Minuten. 2Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. 3Anschließend wird ein Prüfungsgespräch geführt, ob die oder der Studierende die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt.
(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 6 entsprechend.
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§ 21 (aufgehoben)
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§ 22 Bewertung der Prüfungen
(1) 1Die Modulprüfungen, die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis werden mit Rangpunkten und Noten bewertet. 2Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
| Prozentualer Anteil der erreichten Punkt- zahl an der erreich- baren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
| 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
| 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht |
| 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
| 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
| 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun- gen entspricht |
| 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
| 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
| 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
| 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
| 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
| 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
| 15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) 1Die Ermittlung der Rangpunktzahl der Bachelorthesis regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung. 2Die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis wird ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird.
(4) Bei der Ermittlung von Rangpunktzahlen erfolgt eine kaufmännische Rundung auf die zweite Nachkommastelle.
(5) Den Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten:
| Rangpunktzahl | Note | |
| 1 | 2 | |
| 1 | 15,00 bis 13,50 | sehr gut |
| 2 | 13,49 bis 10,50 | gut |
| 3 | 10,49 bis 7,50 | befriedigend |
| 4 | 7,49 bis 5,00 | ausreichend |
| 5 | 4,99 bis 1,50 | mangelhaft |
| 6 | 1,49 bis 0,00 | ungenügend |
(6) 1Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. 2Modulprüfungen, die sich aus mehreren Prüfungsteilen zusammensetzen, gelten als bestanden, wenn der Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl nach Absatz 1 für alle Prüfungsteile zusammen mindestens 50 Prozent beträgt. 3In diesen Fällen setzt das Prüfungsamt die erreichten Rangpunkte der Modulprüfung nach Absatz 1 fest. 4Das Nähere regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 23 Fernbleiben, Rücktritt, Verlängerung der Bearbeitungsfrist, Rügepflicht
(1) 1Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamts gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt durch das Prüfungsamt genehmigt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. 3Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund für das Fernbleiben oder den Rücktritt vorliegt.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt, wann und in welcher Form die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird.
(3) 1Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt, so kann das Prüfungsamt diese auf Antrag der oder des Studierenden verlängern, soweit die oder der Studierende aus einem wichtigen Grund an der fristgerechten Abgabe gehindert ist. 2Der Antrag darf nur berücksichtigt werden, wenn er vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestellt wurde. 3Die Bearbeitungsfrist kann höchstens um die Hälfte der vorgesehenen Zeit verlängert werden.
(4) Ist für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil eine Bearbeitungsfrist festgelegt und hat das Prüfungsamt keine Verlängerung nach Absatz 3 gewährt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Punkten bewertet, wenn die Prüfung oder der Prüfungsteil nicht bis zum Ende der Bearbeitungsfrist erbracht ist.
(5) 1Der für das Fernbleiben oder den Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil oder die Verhinderung an der Abgabe innerhalb der ursprünglichen Bearbeitungsfrist angeführte wichtige Grund ist dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 2Eine Erkrankung kann nur berücksichtigt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
(6) 1Störungen im Vorfeld oder im Verlauf der Prüfung oder einem Prüfungsteil müssen unverzüglich durch die Studierenden geltend gemacht werden. 2Der Verzicht auf eine Geltendmachung schließt die spätere Berufung auf derartige Beeinträchtigungen aus.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskommission gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während einer Modulprüfung oder bei der Bachelorthesis entscheidet das Prüfungsamt. 2Die Entscheidung während der Verteidigung der Bachelorthesis trifft die Prüfungskommission. 3Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Modulprüfung, nach Abgabe der Bachelorthesis oder nach der Verteidigung der Bachelorthesis festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorthesis für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wann und in welcher Form eine nicht bestandene Modulprüfung wiederholt wird.
(2) 1Ist die Bachelorthesis mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus.
(3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die im Studienplan vorgeschriebene Anzahl an Modulprüfungen, die Bachelorthesis und die Verteidigung der Bachelorthesis jeweils bestanden oder zuvor anerkannt worden sind.
(2) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. 2In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
- 1.
- die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Grundstudium mit 15 Prozent,
- 2.
- die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Aufbaustudium mit 15 Prozent,
- 3.
- die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 1 mit 15 Prozent,
- 4.
- die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module im Vertiefungsstudium 2 mit 15 Prozent,
- 5.
- die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Rangpunktzahl der Module in den Praxisstudien mit 20 Prozent,
- 6.
- die unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Bachelorthesis mit 12 Prozent sowie
- 7.
- die nach § 22 Absatz 3 ermittelte Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 8 Prozent.
(3) 1Die Rangpunktzahlen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 werden ermittelt, indem die in den Modulprüfungen erzielten Rangpunktzahlen entsprechend den in den Modulen erworbenen Leistungspunkten gewichtet werden. 2Die so ermittelten Rangpunktzahlen sind kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden.
(4) 1Unberücksichtigt bleiben nach § 29 anerkannte Prüfungsleistungen, wenn eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden ist. 2Werden alle Prüfungsleistungen eines der in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Studienabschnitte anerkannt und ist jeweils eine Bewertung auf der Basis einer Notenskala nicht vorhanden, so bleibt dieser Studienabschnitt bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung unberücksichtigt.
(5) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
§ 27 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Bankdienst erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Note sowie
- 3.
- das Thema der Bachelorthesis.
(3) 1Das Diploma Supplement enthält die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmenden Angaben. 2Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben.
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
§ 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelorthesis und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. 2Originaldokumente einer Prüfung, die in elektronische Dokumente übertragen werden, sind anschließend umgehend zu vernichten. 3Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und längstens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt und anschließend vernichtet oder gelöscht. 4Abweichend von Satz 3 werden die Bachelorurkunde, das Diploma Supplement und das Abschlusszeugnis 45 Jahre aufbewahrt oder gespeichert.
(2) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025
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