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§ 18 - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)

V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 03.01.2018; FNA: 4110-4-21 Börsenvorschriften
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§ 18 Sachkunde des Compliance-Beauftragten



(1) 1Der Compliance-Beauftragte im Sinne des § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. 2Er hat die erforderliche Sachkunde nach Satz 1 kontinuierlich zu wahren und anhand geeigneter Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. 3Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

1.
rechtliche Kenntnisse:

a)
Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen einzuhalten sind,

b)
Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind,

c)
Kenntnisse der Anforderungen und Ausgestaltung angemessener Prozesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verhinderung und zur Aufdeckung von Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen,

d)
Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Compliance-Funktion und des Compliance-Beauftragten,

e)
soweit Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf Grund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Insiderinformationen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlangen können, Kenntnisse der Handelsüberwachung und der Vorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und

f)
soweit von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen mit Auslandsbezug erbracht werden, Kenntnisse der hierbei zu beachtenden besonderen rechtlichen Anforderungen;

2.
fachliche Kenntnisse:

a)
Kenntnisse der Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der Bundesanstalt,

b)
Kenntnisse sämtlicher Arten von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, die durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbracht werden, sowie der von ihnen ausgehenden Risiken,

c)
Kenntnisse der Funktionsweisen und Risiken der Arten von Finanzinstrumenten, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,

d)
Erkennen möglicher Interessenkonflikte und ihrer Ursachen und

e)
Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten von Vertriebsvorgaben sowie der Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.





 

Frühere Fassungen von § 18 WpDVerOV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.02.2026Artikel 11 Standortfördergesetz (StoFöG)
vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 WpDVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WpDVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpDVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 WpDVerOV Berufsqualifikation als Sachkundenachweis (vom 10.02.2026)
... Absatz 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden; 4. für die Sachkunde im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 : a) ein Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft, wenn darüber ...
§ 20 WpDVerOV Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (vom 10.02.2026)
... mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die 1. von einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 11 StoFöG Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 21 eingefügt: „§ 14 Sachkunde des Mitarbeiters in der ... oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein. § 18 Sachkunde des Compliance-Beauftragten (1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne des ... 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden; 4. für die Sachkunde im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 : a) ein Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft, wenn darüber ... mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die 1. von einer ...