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§ 18a - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr



(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs auftretender Fall,

1.
auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

2.
in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt,

3.
in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 fehlt oder

4.
in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 15c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.



 
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Frühere Fassungen von § 18a EnergieStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18a EnergieStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18b EnergieStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... der Energieerzeugnisse im Steuergebiet, 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich ... sofern dieser benannt wurde, 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 : derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der ... Unregelmäßigkeit beteiligt war, 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 3 : der Empfänger der Energieerzeugnisse oder 5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die ...
§ 46 EnergieStG Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... Unregelmäßigkeit entrichtet worden ist. (2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
§ 10 EBeV 2022 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden, 3. gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 18a Absatz 4 des Energiesteuergesetzes in ... § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 18a Absatz 4 des Energiesteuergesetzes in dem für den Emissionsbericht maßgeblichen Kalenderjahr entlastet wurden,  ...

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 16 EBeV 2030 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... für dasselbe Kalenderjahr entlastet wurden, 6. gemäß § 18a Absatz 1 des Energiesteuergesetzes in Verkehr gebracht wurden und nachweislich nach § 46 Absatz 2b des Energiesteuergesetzes in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Versender § 15c Beförderungen". e) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 18b Steuerentstehung, ... mehr erfüllt ist oder die geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht." 16. § 18a wird wie folgt gefasst: „§ 18a Unregelmäßigkeiten während ... nicht mehr ausreicht." 16. § 18a wird wie folgt gefasst: „ § 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien ... sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten." 17. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c eingefügt: „§ 18b ... der Energieerzeugnisse im Steuergebiet, 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich ... sofern dieser benannt wurde, 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 : derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der ... beteiligt war, 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 3 : der Empfänger der Energieerzeugnisse oder 5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die ... Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: „(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... zu § 42 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu § 18a des Gesetzes". e) Vor der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... a) In dem einleitenden Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „den §§ 15 bis 19" durch die Angabe „den §§ 15 bis 19b" ersetzt. b) ...