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§ 197 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung



(1) Die Abwicklungsbehörde stellt für den Abwicklungsfonds am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung (Haushaltsrechnung) sowie die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (Vermögensrechnung) auf.

(2) 1Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. 2Der Haushaltsauschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Haushaltsführung, die Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Abwicklungsfonds.