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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 196 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds
§ 196 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Abwicklungsfonds Kredite in Höhe von bis zu 20 Milliarden Euro für Entschädigungen des Abwicklungsfonds nach § 171 Nummer 1 sowie für Maßnahmen nach § 174 Absatz 5 aufzunehmen, soweit Beiträge nach Abschnitt 1 nicht unmittelbar verfügbar oder nicht ausreichend sind. 2Die Ausgaben für die Maßnahmen nach § 174 Absatz 5 Nummer 1, 2, und 6 gelten als Darlehensgewährung. 3Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. 4Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.
(2) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Bereitstellung von Mitteln nach Absatz 1 für Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach § 171 Nummer 1 sowie § 174 Absatz 5 bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Zitierungen von § 196 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 196 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 VSAG Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
... Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden. Die Vorschrift des § 196 bleibt insoweit unberührt. Eine etwaige Inanspruchnahme von Sicherungssystemen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/196_VSAG.htm
