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§ 198 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs



(1) Der Abwicklungsfonds hat bei Maßnahmen nach Kapitel 2 sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den beitragspflichtigen Unternehmen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind, eingeräumt wird.

(2) Werden Aufgaben der Abwicklungsbehörde von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch ein Prüfungsrecht bei diesen Personen hat.