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§ 199 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 199 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung

a)
nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1,

b)
nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2,

c)
nach § 34 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, nach § 39 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 4, oder nach § 40 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 41, oder

d)
nach § 35 Absatz 1 oder 2

zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 14, auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5, einen präventiven Sanierungsplan oder einen präventiven Gruppensanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigt aktualisiert,

3.
entgegen § 40 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 41, eine Maßnahme nicht duldet oder

4.
entgegen § 133 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro und

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro

geahndet werden.

(3) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2, 3 und 4

1.
bei einer natürlichen Person über Absatz 2 Nummer 1 hinaus und

2.
bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung über Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Absatz 3 hinaus

mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt.

(5) 1Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. 2Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Tochterunternehmen oder Mutterunternehmen sind, ist der konzernweite Gesamtumsatz auf Ebene des obersten Mutterunternehmens maßgeblich. 3Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die Aufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 2.



 

Zitierungen von § 199 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 199 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 201 VSAG Vorübergehendes Tätigkeitsverbot
... wiederholter oder fortgesetzter Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach § 199 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde dem Täter die Wahrnehmung von Aufgaben in Unternehmen nach ...
§ 202 VSAG Zumessungskriterien
... treffen ihre Entscheidungen über die Verhängung von Bußgeldern nach § 199 Absatz 1 oder die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 200 oder 201 unter ...
§ 203 VSAG Bekanntmachung von Maßnahmen
... und die Aufsichtsbehörde sollen jede unanfechtbare Bußgeldentscheidung nach § 199 Absatz 1 oder bestandskräftige Maßnahme nach § 200 Absatz 1 oder § 201, die sie gegen ...
§ 204 VSAG Unterrichtung
... nach den §§ 138 bis 143 über alle Bußgeldentscheidungen nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen nach § 200 Absatz 1 und § 201 sowie über den Stand und die ...