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§ 19 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 19 Sicherheitsnachweis
1Der Betreiber ist verpflichtet, den Sicherheitsnachweis auf Grundlage der Charakterisierung und Bewertung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstellen. 2Der Sicherheitsnachweis dient dazu, der zuständigen Behörde die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erforderlichen Nachweise zu liefern. 3Im Sicherheitsnachweis sind auch geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten zu beschreiben. 4Die zuständige Behörde holt Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Umweltbundesamtes, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie ein. 5Die Stellungnahmen sind jeweils innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. 6§ 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 m.W.v. 28. November 2025
Frühere Fassungen von § 19 KSpTG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 28.11.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 KSpTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 KSpTG Antrag auf Planfeststellung (vom 01.01.2024)
... erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. den Sicherheitsnachweis ( § 19 ), 2. das Überwachungskonzept (§ 20), 3. das vorläufige ...
§ 17 KSpTG Stilllegung
... Stilllegungs- und Nachsorgekonzept besteht aus dem aktualisierten Sicherheitsnachweis nach § 19 und aus einem aktualisierten Überwachungskonzept nach § 20 unter Beachtung der ...
§ 23 KSpTG Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten
... insbesondere durch das Ergreifen von Maßnahmen, die im Sicherheitsnachweis nach § 19 Satz 3 vorgesehen sind, und 3. der zuständigen Behörde sowie den ...
§ 26 KSpTG Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen (vom 28.11.2025)
... und das Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19 , des Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach ...
§ 38 KSpTG Anwendung von Vorschriften (vom 28.11.2025)
... § 11 Absatz 1 und 2, die §§ 14, 15, 19 Satz 4 , § 20 Absatz 1 Satz 2 sowie § 30 Absatz 1 Nummer 3 finden für Forschungsspeicher ... keine Anwendung. (2) Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3, § 19 Satz 3 , § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Nummer 2, § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 31 sowie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... der dauerhaften" durch die Angabe „dauerhafte" ersetzt. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: ... und das Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19 , des Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach ...
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