§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
(1)
1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinn des
§ 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind.
2Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Landesjustizverwaltung vereinbaren.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Frühere Fassungen von § 19 RDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 15 RDG Vorübergehende Rechtsdienstleistungen (vom 01.01.2024) ... die Person oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland einer nach § 19 zuständigen Behörde in Textform eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 3 erstattet. ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Artikel 2 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840, 2846; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 7 RDGEG Übergangsvorschrift zur Änderung der Zuständigkeit im Rechtsdienstleistungsgesetz (vom 16.03.2023) ... der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2024 über die Landesjustizverwaltungen die von den nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörden zur Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ... 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, bestimmt sich nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. Die Zuständigkeit für vor ... der Aufgaben des Bundesamts für Justiz erforderlich ist. (4) Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung zuständigen Behörden haben diejenigen ...
Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
V. v. 19.06.2008 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 5 RDV Berufshaftpflichtversicherung ... (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörde die Beendigung oder Kündigung ... Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständige Behörde erteilt Dritten zur Geltendmachung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 1 RDAufStG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst: „§ 19 (weggefallen)". 2. § 3 wird ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst: „ § 19 (weggefallen) ". 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Befugnis zur ... folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer nach § 19 zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für ... das Wort „mit" durch das Wort „ohne" ersetzt. 15. § 19 wird aufgehoben. 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
Artikel 5 RDAufStG Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung ... 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörde" durch die Wörter „dem Bundesamt für ... für Justiz" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständige Behörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für ...
Artikel 6 RDAufStG Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ... der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2024 über die Landesjustizverwaltungen die von den nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörden zur Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ... 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, bestimmt sich nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. Die Zuständigkeit für vor dem 1. ... der Aufgaben des Bundesamts für Justiz erforderlich ist. (4) Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung zuständigen Behörden haben diejenigen ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
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