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§ 19 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 19 Elektronische Wahl



1Die Stimmabgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen. 2Dabei müssen die technischen und organisatorischen Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung der in § 1 Satz 3 festgelegten Verfahrensgrundsätze gewährleistet ist. 3Dazu soll ein entsprechend geprüftes und für Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.

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Zitierungen von § 19 SGleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SGleibWV Formen der Stimmabgabe (vom 25.01.2024)
... durch Briefwahl (§ 17) oder 3. elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19 . (2) Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre ...