§ 1 - Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)

V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-4 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.
Bundespolizeigesetz,

2.
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz,

3.
BDBOS-Gesetz,

4.
BDBOS-Zertifizierungsverordnung,

5.
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung,

6.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung),

7.
BSI-Gesetz,

8.
De-Mail-Gesetz,

9.
Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen,

10.
Waffengesetz,

11.
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung.



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