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§ 1 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
21 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 42 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
21 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 42 Vorschriften zitiert
§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung
(1) 1Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. 2Sie regelt, in welchen Fällen
- 1.
- ein Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann,
- 2.
- die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen kann,
- 3.
- einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der im Besitz einer Duldung ist, oder anderen Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann und
- 4.
- die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abweichend von § 39 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf.
(2) 1Die erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen des § 24a und § 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Ausländerin oder des Ausländers erfolgt, eine Höhe des Gehalts von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. 2Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der Ausländerin oder des Ausländers besteht, abgesehen werden. 3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 23. März 2020 BGBl. I S. 655 m.W.v. 1. April 2020
Frühere Fassungen von § 1 BeschV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 23.03.2020 BGBl. I S. 655 |
aktuell vorher | 01.03.2020 | Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 |
aktuell | vor 01.03.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BeschV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeschV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BeschV (zu § 38) (vom 07.11.2013)
... 1. Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan), 2. Angola (Republik), 3. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... Juli 2019 (BGBl. I S. 1109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich der Verordnung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655
Artikel 1 BeschVuAufenthVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in den ...
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