Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 HGB § 8b, § 9, § 9a, § 9b, § 9c (neu), § 10, § 10a, § 12, § 13a, § 13e, § 13f, § 13g, § 15, § 32, § 162, § 175, § 264, § 325, § 325a, § 326, § 327, § 328, § 329, § 339, § 340l, § 340m, § 340n, § 340o, § 341l, § 341w

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „und deren Bekanntmachung" gestrichen.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichte, die nach diesem Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Eisenbahnregulierungsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Entgelttransparenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Telekommunikationsgesetz, dem Vermögensanlagengesetz oder dem Wertpapierhandelsgesetz offengelegt wurden, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen;".

cc)
In Nummer 9 werden nach der Angabe „§§ 50, 51 Absatz 2" das Komma und die Wörter „§ 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4" sowie nach dem Wort „über" die Wörter „Nummer 4 oder" gestrichen.

dd)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ee)
Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.
Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister;

13.
Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach § 31 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

„1.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 durch den Betreiber des Bundesanzeigers,

2.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 und 10 sowie diejenigen Unterlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen, durch den jeweils Offenlegungs- oder Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Offenlegung oder Veröffentlichung beauftragten Dritten,

3.
die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12" ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die das Unternehmensregister führende Stelle stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe der Zuordnung von Einreichungen beim Betreiber des Bundesanzeigers nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für diese Zwecke verwendet werden."

dd)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „zur Speicherung" durch die Wörter „zur Einstellung" ersetzt.

ee)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gespeicherten" durch das Wort „eingestellten" ersetzt und werden nach dem Wort „Rechnungslegung" die Wörter „und Unternehmensberichte" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Führung des Unternehmensregisters schließt auch den Informationsaustausch nach § 9c ein."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu Informationszwecken" die Wörter „durch einzelne Abrufe" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dafür hat eine Authentifizierung durch einen Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu erfolgen."

c)
Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie."

3.
In § 9a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Aufbau und Führung des Unternehmensregisters," die Wörter „die technischen Einzelheiten zur Anmeldung und Identifikation von Nutzern des Unternehmensregisters," sowie nach den Wörtern „Absatz 2 fallen," die Wörter „Einzelheiten der Prüfung der übermittelten Daten," eingefügt.

4.
§ 9b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Betreiber des Unternehmensregisters" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle" und die Wörter „nach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365) geändert worden ist" durch die Wörter „nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2121 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 24) geändert worden ist" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung und die Eintragung der Aufhebung der Zweigniederlassung sowie

6.
die Änderung folgender Daten der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung:

a)
der Firma der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung,

b)
des Sitzes der Gesellschaft oder der Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung,

c)
der Rechtsform der Gesellschaft,

d)
der Eintragungsnummer der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung,

e)
der Personen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, oder die an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Informationsübermittlung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission vom 17. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission (ABl. L 439 vom 29.12.2020, S. 1)."

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Betreibers des Unternehmensregisters" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 eine Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung, die eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland offengelegt hat (§ 325 Absatz 1b Satz 1), unverzüglich an die zentrale Europäische Plattform, wenn die Kapitalgesellschaft eine Zweigniederlassung errichtet hat, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt. Empfängt die das Unternehmensregister führende Stelle über das Europäische System der Registervernetzung Daten zu einer Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und die eine inländische Zweigniederlassung errichtet hat, so bestätigt die registerführende Stelle den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung."

5.
Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

§ 9c Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung

(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist die zuständige Stelle für die Beantwortung eines über die zentrale Europäische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 eingehenden Ersuchens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 um Informationen, die relevant sind für die Disqualifikation einer Person

1.
als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder

2.
als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Aktiengesetzes.

Auf Anfrage eines Registergerichts führt die zuständige Stelle ein Ersuchen nach Artikel 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 gegenüber anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch und leitet die erhaltenen Antworten an das anfragende Registergericht weiter.

(2) Die zuständige Stelle erhält zum Zweck der Beantwortung eines Ersuchens die für die Beantwortung erforderliche Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 57a Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes und aus dem Gewerbezentralregister nach § 150c Absatz 3 der Gewerbeordnung.

(3) Die Beantwortung und die Durchführung eines Ersuchens erfolgen gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 sowie einer nach Absatz 6 erlassenen Verordnung.

(4) Die Beantwortung eines Ersuchens ist beschränkt auf die Angabe gemäß Artikel 13i Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132,

1.
ob die betroffene Person disqualifiziert ist

a)
gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder

b)
gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Aktiengesetzes als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder

2.
ob entsprechende Informationen im Bundeszentralregister oder Gewerbezentralregister enthalten sind.

Weitergehende Informationen über eine Disqualifikation der betroffenen Person werden durch die das Unternehmensregister führende Stelle über die zentrale Europäische Plattform nicht übermittelt.

(5) Die zuständige Stelle darf die von einem ersuchenden Mitgliedstaat, von einem Registergericht oder nach Absatz 2 übermittelten personenbezogenen Daten der betroffenen Personen für die Zwecke der Beantwortung und der Durchführung eines Ersuchens verarbeiten. Die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen sind von der zuständigen Stelle unverzüglich zu löschen, sobald und soweit diese nicht mehr für die Beantwortung oder die Durchführung des Ersuchens erforderlich sind.

(6) Durch Rechtsverordnung nach § 9a Absatz 3 können auch die erforderlichen Bestimmungen in Bezug auf die Beantwortung und die Durchführung der Ersuchen durch die zuständige Stelle getroffen werden, einschließlich der Bestimmungen über

1.
Inhalt, Frist, Form und Umfang der Beantwortung der Ersuchen,

2.
die technischen Einzelheiten zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Weitergabe der erforderlichen Daten für die Beantwortung und die Durchführung der Ersuchen,

3.
die technischen Vorgaben zur Speicherung, Löschung, Berichtigung und Verarbeitung von Daten über die betroffenen Personen durch die zuständige Stelle,

4.
die Prüfung der vom Bundeszentralregister oder vom Gewerbezentralregister erhaltenen Daten im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen einer Disqualifikation gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Aktiengesetzes,

5.
die Voraussetzungen, Formalien, Fristen und Inhalte der Durchführung der Ersuchen."

6.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen

(1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Eintragungen in das Handelsregister und die eingereichten Dokumente, die gemäß § 9 der unbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister zum Abruf über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.

(3) Das Registergericht kann in den gesetzlich bestimmten Fällen in dem nach § 9 Absatz 1 bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem sonstige oder zusätzliche Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntmachungen).

(4) Eine Eintragung gilt mit dem Ablauf des Tages der Eintragung und eine Registerbekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages der Registerbekanntmachung als bekannt gemacht. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Abruf der Eintragung oder der Registerbekanntmachung

1.
bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war oder

2.
erstmalig erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war."

7.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie in das für die Bekanntmachungen der Eintragungen bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in Bekanntmachungen der Eintragungen" durch die Wörter „in Registerbekanntmachungen" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „in Bekanntmachungen der Eintragungen" durch die Wörter „in Registerbekanntmachungen" ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig für die Anmeldung

1.
durch Einzelkaufleute,

2.
für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie

3.
für Zweigniederlassungen von den in Nummer 2 genannten Rechtsformen oder von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „elektronisch" die Wörter „in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat" eingefügt.

9.
§ 13a wird wie folgt gefasst:

§ 13a Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

(1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wurden, gelten die folgenden Vorschriften.

(2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist.

(3) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlassung oder deren Änderung in das Registerblatt der Gesellschaft ein:

1.
Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung,

2.
Firma der Zweigniederlassung,

3.
Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates,

4.
Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Zweigniederlassung."

10.
§ 13e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, gelten für die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft in Bezug auf die Zweigniederlassung § 76 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Aktiengesetzes sowie § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechend."

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung. Sofern zum Zeitpunkt des Dateneingangs bei dem Registergericht keine Anmeldung in Bezug auf die mitgeteilten Tatsachen vorliegt, fordert es die Gesellschaft zur unverzüglichen Anmeldung der geänderten Tatsachen auf."

11.
§ 13f wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 37 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

§ 81 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen."

12.
§ 13g wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

§ 8 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

§ 39 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen."

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland."

14.
§ 32 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

15.
§ 162 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2.

16.
§ 175 Satz 2 wird aufgehoben.

17.
In § 264 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesanzeiger" durch das Wort „Unternehmensregister" ersetzt.

18.
Die Überschrift des Dritten Buches Zweiter Abschnitt Vierter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:

„Vierter Unterabschnitt Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle".

19.
§ 325 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von Kapitalgesellschaften" durch die Wörter „einer Kapitalgesellschaft" ersetzt und nach den Wörtern „folgende Unterlagen" ein Komma sowie die Wörter „sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind," eingefügt.

bbb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie".

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."

b)
In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 kann" durch die Wörter „Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3)" ersetzt.

e)
Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „nach Absatz 1 und 1a Satz 1 offengelegt" durch die Wörter „in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt" ersetzt.

f)
In Absatz 3a werden die Wörter „bekannt gemacht" durch die Wörter „offengelegt" ersetzt.

g)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 264d" das Komma und die Wörter „die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist," gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Einreichung" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.

h)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt."

20.
§ 325a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§§ 325, 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen" durch die Wörter „§§ 325, 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist anzuwenden" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 das Wort „eingereicht" durch das Wort „übermittelt" und das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die das Unternehmensregister führende Stelle fordert die Kapitalgesellschaft zur unverzüglichen Offenlegung der Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Absatz 1 auf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs nach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch nicht offengelegt worden ist."

21.
§ 326 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) ist § 325 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz zu übermitteln haben und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen können."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

22.
In § 327 Nummer 1 in dem Satzteil vor Satz 2 und Nummer 2 werden jeweils die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln" ersetzt.

23.
§ 328 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „bei dem Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle übermittelt" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

24.
§ 329 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Betreibers des Bundesanzeigers" durch die Wörter „der das Unternehmensregister führenden Stelle" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle prüft, ob die zu übermittelnden Unterlagen fristgemäß und vollzählig übermittelt worden sind. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, darf die das Unternehmensregister führende Stelle die von den Landesjustizverwaltungen nach § 8b Absatz 3 Satz 2 übermittelten Daten verwenden."

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betreiber des Bundesanzeigers" durch die Wörter „die das Unternehmensregister führende Stelle" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „eingereicht" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.

25.
§ 339 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen" durch die Wörter „in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" und das Wort „eingereichten" durch das Wort „übermittelten" ersetzt.

cc)
In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils das Wort „Einreichung" durch das Wort „Übermittlung" und jeweils das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 325 Absatz 2a, 2b, 4 und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden."

26.
§ 340l wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen" durch die Wörter „Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den §§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 Absatz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 offenzulegen" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den §§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist entsprechend anzuwenden" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

cc)
In Satz 6 wird in dem Satzteil nach Nummer 3 das Wort „eingereicht" durch das Wort „übermittelt" und das Wort „einzureichen" durch die Wörter „zu übermitteln" ersetzt.

27.
§ 340m wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1" ein Komma und die Wörter „eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1" eingefügt.

28.
In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen" durch die Wörter „Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 oder des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen" ersetzt.

29.
In § 340o Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt, wird jeweils nach den Wörtern „§ 340 Absatz 4 Satz 1" und den Wörtern „§ 340 Absatz 4a Satz 1" das Komma gestrichen und werden die Wörter „§ 325 Absatz 2 bis 5, die §§ 328, 329 Absatz 1" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5" ersetzt.

30.
§ 341l wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen" durch die Wörter „Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den §§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 Absatz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Von einem in § 341a Absatz 5 Satz 1 genannten Versicherungsunternehmen ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Offenlegung 15 Monate beträgt, es sei denn, das Versicherungsunternehmen ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel; in diesem Fall beträgt die Frist zur Offenlegung gemäß Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 4 Satz 1 vier Monate."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

31.
§ 341w wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln."

bb)
In Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter „§ 327a gilt entsprechend" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, das einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen hat."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6" durch die Angabe „§ 325 Absatz 6" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8b Absatz 2 wird ...


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