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§ 1 - Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Geltung ab 31.08.2023, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 31.08.2023, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um
- 1.
- Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
- 2.
- die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie
- 3.
- die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.
Zitierungen von § 1 IDNrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IDNrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IDNrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 IDNrG Aufgaben registerführender Stellen (vom 31.08.2023)
... Stellen in Bund und Ländern, welche Register nach § 1 führen (registerführende Stellen), sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 ... nach § 1 führen (registerführende Stellen), sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet 1. bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das Inkrafttreten ...
§ 16 IDNrG Evaluierung
... die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der in § 1 genannten Ziele. Der Bericht hat insbesondere Empfehlungen zu enthalten, ob ...
Anlage IDNrG (zu § 1) Register nach § 1 dieses Gesetzes (vom 31.08.2023)
... im Sinne des § 1 dieses Gesetzes sind: 1. Melderegister 2. elektronisch geführte ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher VorschriftenB. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230
Zitat in folgenden Normen
Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
§ 4 RegZensErpG Daten der Meldebehörden
... Gemeindeschlüssel und frühere Gemeindenamen, 21. Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), übergangsweise die Identifikationsnummer für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 15 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Identifikationsnummerngesetzes
... durch das Wort „Datenschutzcockpit" ersetzt. 2. In der Anlage (zu § 1 ) wird Nummer 44 wie folgt gefasst: „44. sämtliche von den Architekten- und ...
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