§ 1 Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Die in
§ 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 verlängert.
Frühere Fassungen von § 1 KugZuV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
Artikel 1 KugZuVÄndV ... vom 23. Juni 2022 (BGBl. I S. 985) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „30. September 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ...
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