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§ 2 - Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV)

V. v. 23.06.2022 BGBl. I S. 985 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
Geltung ab 01.07.2022 bis 31.12.2022; FNA: 860-3-43 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KugZuV

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.





 

Frühere Fassungen von § 2 KugZuV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.09.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
vom 15.09.2022 BGBl. I S. 1507

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KugZuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KugZuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KugZuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507
Artikel 1 KugZuVÄndV
... September 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt. 2. In § 2 wird die Angabe „30. September 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ...