§ 1 Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld nach
§ 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach
§ 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden bis zum 31. Dezember 2021 mit folgenden Maßgaben geleistet:
- 1.
- abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens zehn Prozent festgesetzt,
- 2.
- § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
Frühere Fassungen von § 1 KugV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 17.06.2021 BGBl. I S. 1821
Artikel 1 3. KugVÄndV ... 2021 (BGBl. I S. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. ...
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 21.10.2020 BGBl. I S. 2259
Artikel 1 1. KugVÄndV ... vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Wörter ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 23.09.2021 BGBl. I S. 4388
Artikel 1 4. KugVÄndV ... 2021 (BGBl. I S. 1821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „für Betriebe, die bis zum 30. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 381
Artikel 1 2. KugVÄndV ... 2020 (BGBl. I S. 2259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe ...
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