§ 1 - Marktüberwachungsgesetz (MüG)

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Dieses Gesetz gilt für Produkte im Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(2) 1Dieses Gesetz gilt zudem für Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes. 2Satz 1 gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

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Zitierungen von § 1 MüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MüG Begriffsbestimmungen
... die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend ...
§ 4 MüG Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
... 2 obliegt die Marktüberwachung den für die Durchführung der Rechtsvorschriften nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses ...
§ 5 MüG Verpflichtung zur Zusammenarbeit
... 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2  ...
§ 6 MüG Marktüberwachungsstrategien
... gemäß § 15 ihre Marktüberwachungsstrategien nach Absatz 1 für die von § 1 Absatz 1 erfassten Regelungsbereiche. Die zentrale Verbindungsstelle teilt die ...
§ 7 MüG Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
... ihnen beauftragten Personen können bei den Wirtschaftsakteuren für Produkte im Sinne des § 1 Proben der betreffenden Produkte entnehmen, Muster verlangen und die für ihre ...
§ 8 MüG Marktüberwachungsmaßnahmen
... Für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 ... 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten entsprechend für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 . Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen auch in den Fällen des Artikels ... Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (3) Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ...


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