(2)
1Dieses Gesetz gilt zudem für Produkte im Anwendungsbereich des
Produktsicherheitsgesetzes.
2Satz 1 gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
1Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- „Ausstellen" das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
- 2.
- „Aussteller" jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
- 3.
- „Wirtschaftsakteur" für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.
2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der
Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte im Sinne des
§ 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Auf online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der
Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.