(1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum
- 1.
- hauptberuflichen Notar,
- 2.
- Anwaltsnotar,
- 3.
- Notariatsverwalter oder
- 4.
- Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung).
(2) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Urkundensuche zudem Personen eingetragen werden, die
- 1.
- im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,
- 2.
- als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder
- 3.
- als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren.
(3) Die von den Absätzen 1 und 2 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.
§ 10 NotVPV Suchfunktion ... hat die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis über Funktionen zur Suche der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Amtspersonen (Notarsuche) und zur Suche von Urkunden (Urkundensuche) zu ... (Urkundensuche) zu gewährleisten. Die Notarsuche soll es ermöglichen, die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Amtspersonen anhand der in Absatz 2 genannten Angaben zu ermitteln. Die ... Urkundensuche soll es ermöglichen, den Verwahrort einer Urkunde, deren Verwahrung den in § 1 Absatz 1 genannten Amtspersonen oder einer anderen zuständigen Stelle obliegt, anhand der in Absatz 2 ...