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§ 1 - Passverordnung (PassV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 1 Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt

1.
die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,

2.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,

3.
die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere,

4.
die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen,

5.
die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie

6.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für

1.
die Passbehörden,

2.
den Passhersteller,

3.
die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie

4.
für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung geregelt sind.





 

Frühere Fassungen von § 1 PassV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2026Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 PassV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 PassV Befreiung von der Passpflicht (vom 07.02.2026)
... Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird; 2. deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ...
Anlage 8 PassV (zu § 16 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes (vom 07.02.2026)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 1 PassAuswÄndV Änderung der Passverordnung
... 1 bis 3 eingefügt: „Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt 1. ... 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes". 4. Der bisherige § 1 wird zu § 13 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die ...