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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
Teil 1 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 wird in 21 Vorschriften zitiert
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin", „Pflegefachassistent" oder „Pflegefachassistenzperson" führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
§ 2 wird in 8 Vorschriften zitiert
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
- die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
- über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
§ 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
(1) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat oder die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 25 nicht vorgelegen haben. 2Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
(2) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nachträglich weggefallen ist. 2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.
(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
- 1.
- gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, oder
- 2.
- die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sie sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
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