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§ 1 - Sektorenverordnung (SektVO)
Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung, der Postdienste oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sektorenauftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen.
(3) Für die Beschaffung im Wege von Konzessionen im Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr G. v. 10. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 40 m.W.v. 14. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 1 SektVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.02.2026 | Artikel 4 Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr vom 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SektVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SektVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40
Artikel 4 BwBPBG Änderung der Sektorenverordnung
... der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung". 2. In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe „Energieversorgung" die Angabe „, der Postdienste" ...
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