Das
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „1.944 Euro" durch die Angabe „33.912 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „972 Euro" durch die Angabe „16.956 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „162 Euro" durch die Angabe „2.826 Euro" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „81 Euro" durch die Angabe „1.413 Euro" ersetzt.
- bb)
- Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „37,80 Euro" durch die Angabe „659,40 Euro" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „18,90 Euro" durch die Angabe „329,70 Euro" ersetzt.
- cc)
- Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „5,40 Euro" durch die Angabe „94,20 Euro" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „2,70 Euro" durch die Angabe „47,10 Euro" ersetzt.
- dd)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des
§ 39b Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:
- 1.
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI 16.956 Euro und
- 2.
- in der Steuerklasse III 33.912 Euro.
Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung."
- d)
- In Absatz 5 wird die Angabe „1.944 Euro" durch die Angabe „33.912 Euro" und die Angabe „972 Euro" durch die Angabe „16.956 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „20 Prozent" durch die Angabe „11,9 Prozent" und werden die Wörter „nach § 3 Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes" die Wörter „und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.
- 3.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 21 angefügt:
Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259