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Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (SolZGRG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2019 SolzG 1995 § 3, § 4, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „1.944 Euro" durch die Angabe „33.912 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „972 Euro" durch die Angabe „16.956 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „162 Euro" durch die Angabe „2.826 Euro" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „81 Euro" durch die Angabe „1.413 Euro" ersetzt.

bb)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „37,80 Euro" durch die Angabe „659,40 Euro" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „18,90 Euro" durch die Angabe „329,70 Euro" ersetzt.

cc)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „5,40 Euro" durch die Angabe „94,20 Euro" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „2,70 Euro" durch die Angabe „47,10 Euro" ersetzt.

dd)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Beim Abzug von einem sonstigen Bezug ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Jahreslohnsteuer im Sinne des § 39b Absatz 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind entsprechend den Vorgaben in Absatz 2a folgende Beträge übersteigt:

1.
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI 16.956 Euro und

2.
in der Steuerklasse III 33.912 Euro.

Die weiteren Berechnungsvorgaben in § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes finden Anwendung."

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „1.944 Euro" durch die Angabe „33.912 Euro" und die Angabe „972 Euro" durch die Angabe „16.956 Euro" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „20 Prozent" durch die Angabe „11,9 Prozent" und werden die Wörter „nach § 3 Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes" die Wörter „und auf die Lohnsteuer nach § 39b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

3.
Dem § 6 wird folgender Absatz 21 angefügt:

„(21) § 3 Absatz 3 und § 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a und § 4 Satz 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2115) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2021 anzuwenden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Dezember 2019.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz