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§ 1 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich



(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.

(2) 1Das Gesetz gilt für Soldatinnen und Soldaten. 2Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldatinnen und frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

(3) 1Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand. 2Die gewährten Leistungen gelten als Ruhegehalt.

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Zitierungen von § 1 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 WDO Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
... gegen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sowie gegen Personen nach § 1 Absatz 3 sind: 1. Kürzung des Ruhegehalts, 2. Herabsetzung in der ... sie zugleich Soldatinnen im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand oder Personen nach § 1 Absatz 3 ist nur Absatz 2 anzuwenden. (4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen ... gilt, dürfen bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sowie bei Personen nach § 1 Absatz 3 als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des ...
§ 63 WDO Herabsetzung in der Besoldungsgruppe
... bei einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand oder bei einer Person nach § 1 Absatz 3 der Dienstgrad in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt, so ist die Herabsetzung in die ...
§ 69 WDO Disziplinarmaßnahmen gegen als im Ruhestand geltende frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
... Bei Personen nach § 1 Absatz 3 besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der ...